Bundesarbeitsgericht

Schwester behält gegen Klinik Recht

Für Beschäftigte in kommunalen Kliniken gilt: Der Samstag ist ein Werktag.

Veröffentlicht:

ERFURT. Der Samstag ist ein Werktag im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Das gilt auch für Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft (TVöD-K).

Damit gab am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) letztinstanzlich einer Krankenschwester Recht, die auf eine Minderung ihrer Sollarbeitszeit im Zusammenhang mit einer tariflichen Feiertagsregel geklagt hatte.

Laut TVöD ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind.

Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung.

Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

Knackpunkte: Heilig Abend und Neujahr

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die beklagte Klinik hatte für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da nach ihrer Auffassung ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei.

Die klagende Krankenschwester meinte dagegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Bereits die Vorinstanzen hatten der Schwester "im Wesentlichen", wie das BAG mitteilt, stattgegeben. Die Revision der Klinik hatte schließlich auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. (eb)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 143/16

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