Mietrecht

Selbst falsche Befristung schützt

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KARLSRUHE. Auch eine unwirksame Befristung eines Mietvertrags führt zu einem Kündigungsausschluss beider Seiten für die entsprechende Laufzeit. Der Mietvertrag ist dann ergänzend entsprechend auszulegen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist daher unzulässig. Für Wohnraum sind Zeitmietverträge unüblich und auch nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Die Befristungsgründe müssen bei Abschluss des Vertrages bereits bekannt sein - etwa dass der Vermieter ab einem bestimmten Zeitpunkt die Wohnung selbst benötigt.

Im Streitfall war ein Mietverhältnis auf mindestens sieben Jahre vereinbart. Gesetzlich zulässige Befristungsgründe lagen aber nicht vor. Vor Ende der Laufzeit kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs.

Der BGH gab nun dem Mieter Recht und wies die Räumungsklage ab. Zwar sei die Vereinbarung einer festen Laufzeit unzulässig gewesen und daher unwirksam.

Bei Vertragsabschluss hätten aber beide Seiten eine dauerhafte Bindung gewollt. Der Mietvertrag sei daher ergänzend so auszulegen, als hätten beide Seiten für die vereinbarte Laufzeit auf eine Kündigung verzichtet. (mwo)

Az.: VIII ZR 388/12

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