PKV

Selbstbehalt mindert Steuer nicht

Der Bundesfinanzhof verwährt die Berücksichtigung des Selbstbehaltes bei PKV-Tarifen als Sonderausgaben.

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MÜNCHEN. Auch bei einer privaten Krankenversicherung mit Selbstbehalt können nur die Beiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Eigenanteil ist allenfalls bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied (Az.: X R 43/14).

Der privat versicherte Kläger hatte für sich und seine beiden Töchter Verträge mit Selbstbehalt abgeschlossen. Der Eigenanteil betrug 1800 Euro bei sich selbst und jeweils 1080 Euro bei den Töchtern.

Mit seiner Klage verlangt er, dass die Selbstbehalte in Höhe von zusammen 3960 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe verlangt, dass Aufwendungen für die Krankenversicherung komplett abzugsfähig sein müssen.

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden als Sonderausgaben steuermindernd anerkannt. Ein mit dem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt ist aber kein Beitrag zur Krankenversicherung, betonte nun der BFH.

Ein Versicherungsschutz werde dadurch nicht erlangt, vielmehr werde umgekehrt der Versicherungsschutz um den Selbstbehalt gekürzt.

Auch das Argument, der Selbstbehalt erspare Versicherungsbeiträge, ließen die Münchener Richter nicht gelten. Dies sei ein "fiktiver Sachverhalt". Der Besteuerung sei aber "der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen".

Eine Berücksichtigung bei den Sonderausgaben scheide daher aus, urteilte der BFH. Infrage komme nur eine Anrechnung bei den außergewöhnlichen Belastungen. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich allerdings erst steuermindernd aus, wenn eine "zumutbare Belastung" überschritten ist.

Wie der BFH entschied, gilt dies auch für einen Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung. Angesichts des Einkommens des Klägers von im Streitjahr 2010 insgesamt 190.800 Euro sei hier die zumutbare Belastung aber bei Weitem nicht überschritten. (mwo)

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