Hintergrund

So lassen sich Abzock-Verträge anfechten

Ärzte, die Opfer von Abzockversuchen mit dubiosen Brancheneinträgen wie von der "Gewerbeaufsicht-Zentrale" sind, können nun hoffen. Ein Gericht spricht von Irreführung und unlauterem Geschäftsgebaren. Gegen die unseriösen Verträge können sich Betroffene wehren.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Vorsicht Abo-Falle: Tappt ein Arzt hinein, sollte er den unseriösen Vertrag unverzüglich anfechten, rät ein Justiziar.

Vorsicht Abo-Falle: Tappt ein Arzt hinein, sollte er den unseriösen Vertrag unverzüglich anfechten, rät ein Justiziar.

© Lario Tus / fotolia.com

Die Masche ist alt, funktioniert jedoch immer noch: Mit amtlich wirkenden Schreiben werden Freiberufler und Gewerbetreibende in eine Art Abo-Falle gelockt.

Wenn sie den Bogen der "Gewerbeaufsicht-Zentrale" ausfüllen und unterschreiben, bestellen sie einen kostenpflichtigen Eintrag für die Dauer von zwei Jahren, Kosten pro Jahr fast 500 Euro.

Auf die Kostenpflichtigkeit wird im Kleingedruckten zwar hingewiesen, doch das wird leicht übersehen.

So erging es auch einem Internisten aus Hessen, der den Schrieb Ende 2011 zwischen den Feiertagen erhielt.

Genau 14 Tage später kam die Rechnung. Absender ist ein Unternehmen namens GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in Düsseldorf.

Irreführung und unlauteres Geschäftsgebaren

Das dortige Landgericht befand im vergangenen Jahr in einem anderen Fall, dass Irreführung und unlauteres Geschäftsgebaren vorliegen (Az.: 38 O 148/10). Betroffenen half das jedoch zunächst nicht weiter, weil das Düsseldorfer Urteil nicht rechtskräftig war und es eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Köln gibt.

Demnach hätten Gewerbetreibende erkennen können, dass es sich nicht um ein Amtsschreiben handle.

Doch nun hat sich das Blatt gewendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat soeben die Berufung der GWE abgewiesen (Az.: I-20 U 100/11) und damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Das Urteil erstritten hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) in Bad Homburg.

Er vertrat vor Gericht erfolgreich die Auffassung, die Angebotsformulare seien sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung. Nach Angaben des DSW wandte das Oberlandesgericht diejenigen Rechtssätze an, die der Bundesgerichtshof zuletzt 2011 in einer Entscheidung zum "Branchenbuch Berg" aufgestellt hatte (Az.: I ZR 157/10).

Bei irrtümlichem Vertragsabschluss per Einschreiben anfechten

Nach Einschätzung von Juristen müssen Ärzte, Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe aber weiter damit rechnen, Adressat von Abzockversuchen mit dubiosen Brancheneinträgen zu werden. Warnhinweise wie die der Landesärztekammer Brandenburg im regionalen Ärzteblatt werden vermutlich auch künftig notwendig sein .

Und wer irrtümlich unterschrieben hat, muss nach wie vor aktiv werden, um die Geldforderung abzuwehren.

Dr. Daniel Sobotta, Justiziar der Landesärztekammer Brandenburg, rät betroffenen Ärzten, den versehentlich geschlossenen Vertrag per Einschreiben unverzüglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anzufechten und das Geschäft zu widerrufen.

"Unverzüglich" bedeutet: sobald sie den Fehler erkannt haben. Die Anfechtung müsse per Einschreiben erfolgen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH das verlangen. Laut Sobotta kann es ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen, damit das Schreiben mit Anfechtung und Widerruf juristisch korrekt formuliert ist.

Hinweise, wie Ärzte den Vertragsschluss anfechten können

Hohe Gebühren seien dabei in der Regel nicht zu erwarten. Als ungefähre Größenordnung nannte er rund 150 Euro einschließlich Mehrwertsteuer.

Der betroffene hessische Internist fühlte sich bei seiner Kammer mit seinem Problem nicht gut aufgehoben. Die Landesärztekammer Hessen erklärte auf Anfrage, sie habe die Mitglieder im Ärzteblatt auf die Abo-Fallen aufmerksam gemacht.

In dem Beitrag vom Juli 2011 werden verschiedene Varianten von unseriösen Ärzteverzeichnissen und von Adressbuchschwindel beschrieben und generelle Hinweise gegeben, wie Ärzte den Vertragsschluss anfechten können.

Die Mitglieder werden außerdem aufgefordert, Schreiben unseriöser Anbieter einzusenden. Die Kammer leite diese weiter an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität. Allgemein stehe die Landesärztekammer Hessen ihren Mitgliedern "auch bei juristischen Fragestellungen beratend zur Seite".

Bei berufsrechtlichen und hiermit im Zusammenhang stehenden Themen könne sich jedes Mitglied "direkt sachkundig machen".

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