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So werden aus Zinsen Werbungskosten

MÜNCHEN (mwo). Mit einem Trick können Ehepaare unter bestimmten Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Privatgebäude mit Mieteinkünften aus einem anderen Gebäude verrechnen.

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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein entsprechendes Vorgehen als noch nicht missbräuchlich gebilligt.

Im entschiedenen Fall gehörten dem Ehemann ursprünglich ein vermietetes Mehrfamilienhaus und das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Mit seiner Ehefrau gründete er nun eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

An dieser Gesellschaft war er mit zehn und seine Frau mit 90 Prozent beteiligt. Der Mann brachte sein Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR Kredite samt Zins- und Tilgungsverpflichtungen, die der Ehemann zur Finanzierung des selbstgenutzten Eigenheims aufgenommen hatte.

Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und ließ die Zinsen nicht zum Werbungskostenabzug und damit zur steuerlichen Aufrechnung mit den Mieteinkünften zu.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet

Der BFH gab nun aber dem Ehepaar recht. Ihre GbR sei vertraglich verpflichtet, Zins und Tilgung zu bezahlen. Die übernommenen Kredite seien Anschaffungskosten.

Dies sei nicht anders zu werten, als wenn die GbR einen neuen Kredit aufgenommen hätte, um das von ihr verwaltete Mehrfamilienhaus zu kaufen. Im Ergebnis seien die zunächst privaten Kredite "steuerlich beachtlich" auf die GbR übertragen worden.

Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung liege darin nicht, so die Richter.Das Bundesfinanzministerium könnte diesem Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass begegnen. Die Finanzämter würden es dann bis auf Weiteres nicht beachten.

Nicht zu entscheiden hatte der IX. BFH-Senat, ob ähnliches auch für eine Kapitalvermögen verwaltende Personengesellschaft gelten könnte. Hierüber würde beim obersten Finanzgericht gegebenenfalls auch ein anderer Senat entscheiden.

Az.: IX R 15/11

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