Änderungen im Überblick
So wirkt sich das GKV-Spargesetz auf Praxen aus
Die Bundesregierung setzt im Gesundheitswesen den Rotstift an – auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen Abstriche in Kauf nehmen. Ein Überblick, was sich für Praxen durch das GKV-Spargesetz ändert.
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Das große Sparen in der GKV beginnt: Auch die niedergelassene Ärzteschaft muss sich auf Einsparungen einstellen.
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Das GKV-Spargesetz ist auf dem Weg: Der Bundestag hat es an diesem Freitag (10. Juli) beschlossen und der Bundesrat hat das Sparpaket durchgewunken.
Gespart werden soll an vielen Stellen im Gesundheitwesen – auch Vertragsärztinnen und -ärzte sind betroffen und müssen sich auf Honorar-Einbußen einstellen. Ein Überblick, was sich alles ändert, welche Leistungen gestrichen werden und worauf sich Praxen einstellen müssen.
Manche Leistungen und Zuschläge werden abgeschafft
Mit dem GKV-Sparpaket streicht die Bundesregierung einiges, was Vertragsärztinnen und -ärzten liebgewonnen haben – etwa extrabudgetäre Leistungen und diverse Zuschläge. Änderungen gibt es auch in der HZV und der Psychotherapie.
GKV-Spargesetz mit Folgen
Das kommt: Weniger extrabudgetär, weniger Zuschläge, Deckel bei HZV und Psychotherapie
Möglichkeit der Teilarbeitsunfähigkeit wird eingeführt
Statt Wiedereingliederung direkt eine abgespeckte AU? Drei mögliche Stufen sieht das GKV-Spargesetz für eine Teilkrankschreibung vor. Was die Regelung bedeutet und wie sie sich aufs Krankengeld auswirkt.
GKV-Spargesetz
Wann die Teil-AU greift
Homöopathie gibt es nicht mehr auf Kassenkosten
Bei Hautkrebsscreening und Check-up setzt der Gesetzgeber mit dem GKV-Spargesetz teilweise den Rotstift an. Die Homöopathie auf Kasse streicht er komplett. Was sich zudem bei Zuzahlungen und der Förderung von Leitlinien ändert.
Honorarschere wird nachgeschärft
Weitere wichtige Bausteine des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Überblick: Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik, Kostendegressionsabschlag bei Nachzahlungen, Rabattausschreibungen für Patent-Wirkstoffe, Mengenanfällige Op nur mit Zweitmeinung, neuer Verbandmittelbegriff, Verordnungsausschluss für Cannabisblüten.














