Bundessozialgericht

Soldatenversorgung umfasst auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin

Wenn Ärzte von der Bundeswehr beauftragt werden, muss bei Schäden die Soldatenversorgung aufkommen. Das gilt auch für Komplikationen bei Entbindungen.

Veröffentlicht:
Foto eines Neugeborenen

Seit seiner Geburt leidet ein heute 14-jähriger an cerebralen Anfällen. Nun muss das schleswig-holsteinische Sozialgericht erneut prüfen, ob diese auf ärztliche Fehler bei der Geburt zurückzuführen sind. Wenn ja, muss die Soldatenversorgung dafür aufkommen. (Symbolbild mit Fotomodell)

© Nina Zaplotnik / iStock

Kassel. Die Soldatenversorgung umfasst auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin. Das gilt auch, wenn die Schäden auf Behandlungsfehler ziviler, aber von der Bundeswehr beauftragter Ärzte und Krankenhäuser zurückgehen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Im Streitfall geht es um die Entbindung einer Zeitsoldatin in Schleswig-Holstein im September 2007. Wegen vorzeitiger Wehen hatten die Truppenärzte einen zivilen Gynäkologen hinzugezogen, der die Schwangere mit truppenärztlicher Überweisung in ein ziviles Krankenhaus schickte. Wegen der befürchteten Frühgeburt wurde die Mutter von dort noch am selben Tag in ein hierfür ausgerüstetes größeres Krankenhaus verlegt.

Unerwartete Frühgeburt

Dort kam es zu der erwarteten Frühgeburt in der 31. Schwangerschaftswoche. Nachgeburtlich zeigte sich eine Hirnblutung. Seitdem leidet der heute 14-jährige Junge an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen. Dies führt er auf Fehler der Geburtsklinik zurück. Wehenhemmende Medikamente seien zu früh abgesetzt worden, und während der Geburt hätten sich die Ärzte zu spät für eine Sectio entschieden.

Hören Sie auch

Nach einer 2002 ins Soldatenversorgungsgesetz eingefügten Vorschrift kann auch ein von einer Soldatin geborenes Kind eigenständige Versorgungsansprüche haben. Die erste Voraussetzung, eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter, sei hier erfüllt, urteilte das BSG. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach während der Schwangerschaft eine „natürliche Einheit von Mutter und Kind“ bestehe. Vor der Geburt seien Schäden des Kindes daher auch als Schäden der Mutter anzusehen.

Bundeswehr greift regelmäßig auf zivile Ärzte zurück

Weiter betonte das BSG, dass die Bundeswehr regelmäßig auf zivile Ärzte und Krankenhäuser zurückgreift, wenn eigene Kapazitäten oder auch fachliche Kenntnisse fehlen. Solche Behandlungen seien dann „in das truppenärztliche Behandlungsverhältnis einbezogen“. Auch dies sei hier der Fall gewesen.

Voraussetzung für Versorgungsleistungen sei zudem ein Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und dem Schaden. Deshalb soll hier das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in Schleswig noch prüfen, ob die Behinderungen des Jungen tatsächlich auf Behandlungsfehler während der Geburt zurückgehen. Wenn sich sein Vortrag bestätige, sei dies wohl der Fall. Weiter soll das LSG aber auch klären, ob die Mutter voraussichtlich ein anderes Krankenhaus gewählt hätte, wenn sie nicht als Soldatin eingewiesen worden wäre. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 9 V 1/19 R

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Sonderberichte zum Thema

Chronisch kranke Kinder

Mangelernährung frühzeitig erkennen und konsequent angehen

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Danone Deutschland GmbH, Frankfurt/Main
7-Jahres-Daten belegen günstiges Nutzen-Risiko-Profil von Ofatumumab

© Vink Fan / stock.adobe.com

Aktive schubförmige Multiple Sklerose

7-Jahres-Daten belegen günstiges Nutzen-Risiko-Profil von Ofatumumab

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Novartis Pharma GmbH, Nürnberg
Porträts: [M] Feldkamp; Luster | Hirn: grandeduc / stock.adobe.com

© Portraits: [M] Feldkamp; Luster | Hirn: grandeduc / stock.adobe.com

„ÄrzteTag extra“-Podcast

Die Schilddrüse tickt in jedem Lebensalter anders

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, Frankfurt am Main
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

1,1 Millionen Erwachsene befragt

COVID-19: Impfskepsis häufig doch überwindbar

Lesetipps
Ein Mann mit naßgeschwitztem Gesicht und Hemd tupft sich mit einem Tuch die Stirn ab.

© Creatas / Thinkstock

Stufenschema

Das große Schwitzen: Strukturiert gegen Hyperhidrose vorgehen