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Sonderzahlungen müssen klar geregelt sein

ERFURT (dpa/eb). Sonderzahlungen sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, die diese aber unmissverständlich im Arbeitsvertrag regeln müssen. Widersprechen sich Sonderzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag, so seien diese unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Mitarbeiter haben dann unter Umständen doch einen Anspruch auf das Extra-Gehalt.

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Die Richter gaben einer Klägerin aus Thüringen Recht, die ihre im Arbeitsvertrag zugesagte Weihnachtsgratifikation eingeklagt hatte. Nach dem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf diese Zahlung. In einer anderen Vertragsklausel sicherte sich der Arbeitgeber jedoch ein Widerrufsrecht zu.

Es könne nicht einerseits im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zugesagt werden, während eine andere Vertragsklausel einen Rechtsanspruch darauf ausschließe. Damit seien die Vertragsbedingungen nicht, wie vom Gesetz gefordert, transparent, klar und verständlich und deshalb unwirksam.

Das BAG stellte in dem Urteil aber klar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Sie seien freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, die auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen müssten. Vielmehr genüge ein Hinweis im Vertrag, der aber klar und verständlich sein müsse.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 10 AZR 606/07

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