Sonderzahlungen müssen klar geregelt sein

ERFURT (dpa/eb). Sonderzahlungen sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, die diese aber unmissverständlich im Arbeitsvertrag regeln müssen. Widersprechen sich Sonderzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag, so seien diese unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Mitarbeiter haben dann unter Umständen doch einen Anspruch auf das Extra-Gehalt.

Veröffentlicht:

Die Richter gaben einer Klägerin aus Thüringen Recht, die ihre im Arbeitsvertrag zugesagte Weihnachtsgratifikation eingeklagt hatte. Nach dem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf diese Zahlung. In einer anderen Vertragsklausel sicherte sich der Arbeitgeber jedoch ein Widerrufsrecht zu.

Es könne nicht einerseits im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zugesagt werden, während eine andere Vertragsklausel einen Rechtsanspruch darauf ausschließe. Damit seien die Vertragsbedingungen nicht, wie vom Gesetz gefordert, transparent, klar und verständlich und deshalb unwirksam.

Das BAG stellte in dem Urteil aber klar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Sie seien freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, die auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen müssten. Vielmehr genüge ein Hinweis im Vertrag, der aber klar und verständlich sein müsse.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 10 AZR 606/07

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Krankenhausreform

Klinik-Atlas soll zum Gemeinsamen Bundesausschuss umziehen

Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Vernarbung und Fibrosierung

Interstitielle Lungenerkrankung: Die Nachwehen von COVID-19

Infektionsgeschehen

Höhepunkt der Grippewelle wohl überschritten

Lesetipps
Brustkrebs Symbolbild

© Sebastian Kaulitzki / stock.adobe.com

Risikoadaptiert und individualisiert behandeln

Frühes Mammakarzinom: So optimieren Sie die Therapie

Kooperation | In Kooperation mit: Deutscher Krebsgesellschaft und Stiftung Deutsche Krebshilfe
Eine Ärztin spricht mit einer Patientin.

© Siphosethu F / peopleimages.com / Stock.adobe.com

Krebsprävention durch Kommunikation

Zu Krebs halten sich Mythen und Irrtümer hartnäckig – Aufklärung tut not

Kooperation | In Kooperation mit: Deutscher Krebsgesellschaft und Stiftung Deutsche Krebshilfe
Drei Operateure in einem Operationssaal.

© Robert Kneschke / stock.adobe.com

Krebskongress

Tumorchirurgie: Geschlecht zählt auf beiden Seiten des Skalpells

Kooperation | In Kooperation mit: Deutscher Krebsgesellschaft und Stiftung Deutsche Krebshilfe