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Sonntags- und Nachtzuschläge sind einzeln abzurechnen

MÜNCHEN (mwo). Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie konkret abgerechnet werden.

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Eine Einzelabrechnung ist "grundsätzlich unverzichtbar", heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos kann der Arbeitgeber allerdings Abschläge zahlen, wenn diese dann verrechnet werden.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber monatlich gleichbleibende Zuschläge gezahlt, ohne zu belegen, in welchem Umfang die Arbeitnehmer überhaupt zuschlagspflichtig gearbeitet haben. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt daher die Steuerfreiheit der vermeintlichen Zuschläge nicht an.

Ausnahme: Wenn Arbeitnehmer nur nachts arbeitet

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Zwar habe der Arbeitgeber die Zuschläge unstreitig zusätzlich zum Grundlohn gezahlt. Solche Zuschläge könnten aber nur dann als steuerfrei anerkannt werden, "wenn sie durch Einzelabrechnung der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zugeordnet werden".

Nach dem Münchener Leitsatzurteil kann nur in einem einzigen Ausnahmefall auf die Einzelabrechnung verzichtet werden: wenn ein Arbeitnehmer fast ausschließlich nachts arbeitet und der Zuschlag von vornherein passend zu seiner nächtlichen Arbeitszeit berechnet ist.

Az.: VI R 18/11

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