Stempel fürs Bonusheft - dürfen Ärzte Geld dafür verlangen?

Dürfen Ärzte für das Abstempeln von Bonusheften Geld verlangen? Die Diskussionen darüber sind in jüngster Zeit wieder entbrannt. Die Kassen wehren sich gegen eine Liquidation durch die Ärzte, weil "das den Bonus für die Patienten auffrisst".

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:

Die Krankenkassen sahen es bisher nie gerne, wenn Ärzte die Bescheinigung von Untersuchungen in den Bonusheften in Rechnung stellten. Ihr Argument: Nach dem Bundesmantelvertrag seien kurze Bescheinigungen oder Auskünfte von dem Vertragsarzthonorar umfasst. Für sie könnten Praxischefs deswegen keine Extra-Vergütung, auch nicht nach GOÄ, verlangen. Die Kassen wehren sich gegen eine Liquidation durch die Ärzte, weil "das den Bonus für die Patienten auffrisst", sagt zum Beispiel Stefan Eckerlein vom BKK-Landesverband Hessen.

Die Verbände der Krankenkassen in Hessen machten Ende 2008 die KV auf einen Beschluss der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger aufmerksam. In ihm wird eine einheitliche Verfahrensweise vorgeschlagen - und zwar in die Richtung, dass Ärzte das Abstempeln von Bonusheften nicht mehr privat liquidieren sollen.

Trotz dieser Umsetzungsempfehlung sieht sich die KV Hessen bislang aber nicht dazu veranlasst, den hessischen Verträgsärzten die Rechnungsstellung für Bonusheft-Bescheinigungen zu verbieten. Im Februar 2009 beschäftigte sich der beratende Fachausschuss Hausärzte ausführlich mit dem Thema und kam zu dem Schluss: "Die KV Hessen hält nach wie vor an ihrer Meinung fest, dass die Bescheinigung von ärztlichen Untersuchungen in Bonsusheften nicht mit der vertragsärztlichen Vergütung abgegolten sind." Und: "Demnach kann für das Abstempeln und Unterzeichnen von Bonusheften eine Privatliquidation gemäß GOÄ Nr. 70 bzw. Nr. 75 ausgestellt werden." Zudem, erklärt KV-Vize Dr. Gerd W. Zimmermann, seien die Aufsichtsbehörden, die den genannten Beschluss getroffen haben, für die KVen nicht zuständig.

Eine Privatliquidation hält auch die KV Bayerns nicht für generell ausgeschlossen - allerdings mit kleinen Einschränkungen. Für aktuelle, einfache Bescheinigungen, die durch "einfaches Ankreuzen mit Stempel und Unterschrift erfolgen", können Ärzte ihrer Auffassung nach keine Extra-Vergütung von Patienten verlangen. Dagegen könnten "Wunschbescheinigungen sowie rückwirkende Bestätigungen, die der Arzt auf Verlangen des Patienten ausstellt", gegenüber GKV-Versicherten privat liquidiert werden, "weil sie einen Rechercheaufwand auslösen und über das übliche Maß hinausgehen".

Offenbar fordern inzwischen einige Kassen ihre Versicherten dazu auf, anstelle des Ausfüllens der Bonushefte von dem Arzt eine Patientenquittung zu verlangen. Nach Paragraf 305 SGB V müssen Ärzte auf Verlangen der Patienten "schriftlich in verständlicher Form" über die zu Lasten der Kassen erbrachten Leistungen unterrichten. Dafür können Praxischefs von dem Patienten eine Aufwandspauschale von einem Euro zuzüglich der Versandkosten verlangen.

Auf eine Anfrage eines Arztes hin beschäftigte sich die KV Hessen mit der Rechtmäßigkeit einer solchen Forderung. Ihr Schluss: Dem Patienten könne eine solche Quittung nicht mit rechtlichen Argumenten verweigert werden.

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