Steuererklärung: BFH lässt mischen

Ärzte können Aufwendungen, die nur zum Teil betrieblich veranlasst sind, bei der Steuererklärung geltend machen. Das könnte für kombinierte Urlaubs- und Kongressreisen interessant sein.

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NEU-ISENBURG (lu). Gute Nachrichten für niedergelassene Ärzte: Sie können gemischte Aufwendungen, die zum Teil betrieblich, zum Teil privat veranlasst sind, jetzt grundsätzlich aufteilen und betrieblich bedingte Ausgaben steuerlich geltend machen. Möglich macht dies die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

"Die neue Regelung betrifft alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten", sagt Achim Albert, Steuerberater und Geschäftsführer der Kanzlei Rausch und Kollegen in Hösbach.

Daher sein Rat: Ärzte sollten bereits getätigte Aufwendungen durchforsten, ob sich darin nicht Betriebsausgaben "verstecken", die geltend gemacht werden können.

Beispiel häusliches Arbeitszimmer

Vor allem die Geschäftsreise, die mit einem Urlaub verbunden wird, wird in den Medien oft als Beispiel genannt. Doch die neue Rechtsprechung bezieht sich auch auf andere Konstellationen, wie Steuerberater Albert anmerkt.

Dazu gehörten etwa Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung, der Sprachkurs im Ausland, Aufwendungen für Tages-, Wochen- und Börsenzeitungen, Bücher als Arbeitsmittel.

Damit der Fiskus den Abzug im konkreten Fall erlaubt, müssen Ärzte die betriebliche Veranlassung nachweisen und nachvollziehbare Kriterien vorschlagen, wie sich die Aufwendungen in betrieblich und privat verursachte Kosten unterteilen lassen.

In dieser Hinsicht lassen sich drei Konstellationen unterscheiden:

Liegen die betrieblich verursachten Aufwendungen unterhalb von zehn Prozent der Gesamtkosten, können auch nur diese Aufwendungen geltend gemacht werden. Beispiel: Wird die 16-tägige Urlaubsreise mit einem eintägigen Fachseminar oder Kongress verbunden, sind Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort sowie der Verpflegungspauschbetrag für diesen Tag absetzbar.

Liegen die betrieblich veranlassten Aufwendungen oberhalb der Schwelle von zehn Prozent, werden die gesamten Ausgaben nach ihrem prozentualen Anteil in abziehbare und nicht abziehbare Kosten getrennt. "Dauert das Seminar in der obigen Konstellation vier Tage, kann auch ein Viertel aller Kosten geltend gemacht werden", so Albert.

Betragen die beruflich bedingten Kosten mehr als 90 Prozent, können alle Aufwendungen abgesetzt werden.

Az.: GrS 1/06 und weitere

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