Finanzgericht

Steuerpflichtige können gegen Haft vorgehen

Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, können Finanzgerichte eine steuerliche Erzwingungshaft aussetzen.

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KÖLN. Finanzgerichte können die Wirkung einer in Steuersachen erlassenen Erzwingungshaft aussetzen. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Köln muss der Steuerpflichtige hierfür dagegen klagen, dass das Finanzamt überhaupt einen Haftbefehl beantragt hat (Az.: 3 V 593/16).

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger Steuerrückstände in Höhe von 7377 Euro. Das Finanzamt forderte ihn daher zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft auf. Einen Tag vor Fristende teilte der Steuerpflichtige mit, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Zum Beleg legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden bei. Das Finanzamt war damit nicht zufrieden und ließ den Termin bestehen. Denn aus der Bescheinigung ergebe sich nicht, dass der Steuerpflichtige vernehmungsunfähig sei.

Weil der Steuerpflichtige die Vermögensauskunft nicht gab, beantragte das Finanzamt beim örtlichen Amtsgericht die Anordnung von Erzwingungshaft. Das Amtsgericht ordnete die Haft auch an. Der Mann wehrte sich hiergegen nicht nur vor den Strafgerichten. Gleichzeitig legte er beim Finanzamt Einspruch gegen den Haftantrag ein und beantragte beim Finanzgericht, den Vollzug des Antrags auszusetzen. Dem kam das FG Köln nun nach. Der Antrag des Finanzamts auf Erzwingungshaft sei "mit Außenwirkung bekanntgegeben worden". Es handele sich daher um einen Verwaltungsakt, den der Betroffene gerichtlich angreifen kann. Inhaltlich rügte das FG, das Finanzamt habe den Haftantrag ermessensfehlerhaft gestellt. Es hätte dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit geben müssen "seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen". (mwo)

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