IVF bei Unfruchtbarkeit

Steuervergünstigung auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaft

Auch Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften können die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich geltend machen, wie das Hessische Finanzgericht entschieden hat.

Veröffentlicht:

KASSEL. Eine unfruchtbare Frau in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft kann die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich als "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Das umfasst allerdings nicht die Kosten für die Beschaffung von Spendersamen, wie das Hessische Finanzgericht (FG) in Kassel entschied (Az.: 9 K 1718/13).

Das Urteil wurde kürzlich vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) veröffentlicht.

Kosten von insgesamt 10.950 Euro

Die Klägerin lebt seit 2004 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Wegen eines PCO-Syndroms ist sie unfruchtbar. 2008 unterzog sie sich einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Spendersamen. In ihrer Steuererklärung machte sie Kosten von insgesamt 10.950 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Denn die Kinderlosigkeit der Frau liege nicht nur an ihrer Unfruchtbarkeit, sondern auch daran, dass ihre Partnerin auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen könne. Mit dieser Begründung hatte in einem vergleichbaren Fall auch das FG Münster die Steuervergünstigung versagt.

Demgegenüber gab das FG Kassel der Frau nun überwiegend recht. Die Unfruchtbarkeit der Frau "stellt eine Krankheit dar, deren Behandlungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind", heißt es in dem Urteil.

8.271 Euro wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt

Die Aufwendungen für eine hormonelle Stimulation der Eierstöcke und die anschließende Entnahme von Eizellen für eine künstliche Befruchtung seien "krankheitsbedingte und somit abzugsfähige Aufwendungen". Insgesamt 8.271 Euro seien daher als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Allerdings hätte die Frau auch ohne ihre Unfruchtbarkeit von ihrer Partnerin kein Kind bekommen können, so das FG Kassel weiter. Die restlichen Kosten, die überwiegend für die Beschaffung und den Transport von Spendersamen einer Samenbank in Berlin angefallen waren, seien daher nicht krankheitsbedingt und könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von dem Urteil des FG Münster ließen die Kasseler Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. Eine Revision gegen das Münsteraner Urteil ist dort bereits anhängig. (mwo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Berufspolitik

Patientenströme – besser gelenkt

Kooperation | In Kooperation mit: Partnern aus Baden-Württemberg: AOK, Bosch BKK und dem MEDIVERBUND
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Systematisches Review

Kortikosteroide bei schwerer Pneumonie wahrscheinlich nützlich

Lesetipps
Eine Frau sitzt einem älterem Arzt gegenüber.

© Jonas Glaubitz / stock.adobe.com

Nachsorge

Welche Unterstützung Krebspatienten von ihren Hausärzten erwarten

Eine Frau fässt sich mit den Händen an die Brust

© Art_Photo / stock.adobe.com

Unterschiede der Geschlechter

Herzinfarkte und Ischämie bei Frauen: Was ist wirklich anders?