Künstliche Befruchtung

Kosten zählen bei der Steuer nicht

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 MÜNSTER.Die Kosten für eine künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Münster in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 6 K 93/13 E).

Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stelle zwar eine Krankheit dar, allerdings sei die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit gewesen, so das Gericht. Vielmehr sei auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen gewesen.

Einer solchen Kinderlosigkeit komme kein Krankheitswert zu. Dieses Ergebnis verstößt laut dem Finanzgericht nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren sei vielmehr aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt, heißt es. (reh)

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