BFH-Urteil

Steuerzahler müssen Fehler vom Amt nicht korrigieren

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MÜNCHEN. Bürger müssen nur unvollständige oder unrichtige eigene Angaben in ihren Steuererklärungen korrigieren. Auf Fehler des Finanzamts müssen sie dagegen nicht hinweisen, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Danach begeht keine Steuerhinterziehung, wer einen vom Finanzamt irrtümlich berechneten Verlustvortrag zum eigenen Vorteil nutzt. Im Streitfall gereicht dies allerdings zum Nachteil eines niedergelassenen Internisten.

Er hatte für 1999 Einkünfte von umgerechnet 539.000 Euro angegeben. Das Finanzamt erfasste die richtig erklärten positiven Einkünfte irrtümlich als negative Einkünfte. So wurden die Steuer für 1999 auf Null und zudem ein Verlustvortrag festgesetzt, den der Arzt in den Folgejahren steuermindernd anrechnen konnte.

Davon machte er auch Gebrauch, bis 2003 ein Steuerprüfer seinen Besuch ankündigte. Aus Angst vor einer Strafe gab der Arzt eine "strafbefreiende Selbstanzeige" ab. Laut Gesetz wird bei einer solchen Erklärung eine pauschale Steuer von 25 Prozent der nicht versteuerten Einnahmen fällig.

Doch der 2003 für Steuerflüchtlinge vorübergehend eingeführte Sondertarif greift nicht, so der BFH. Der Arzt habe alle Angaben richtig gemacht und daher auch keine Straftat begangen.

Die "Selbstanzeige" sei daher nicht möglich. Steuerpflichtige seien "nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtigzustellen".

Als Konsequenz müssen Steuerpflichtige keine Strafverfolgung befürchten, wenn sie Fehler des Finanzamts zum eigenen Vorteil ausnutzen.

Das Finanzamt kann seinen Bescheid bis zu vier Kalenderjahre nach seinem Erlass noch selbst korrigieren. Eine Frist von zehn Jahren gilt dagegen nur bei fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen. (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: VIII R 50/10

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