Finanzverwaltung
Strafzahlung für säumige Versorgungswerke rechtens
MÜNCHEN. Berufsständische Versorgungswerke müssen Strafe zahlen, wenn sie für Zwecke der Finanzverwaltung nicht jeweils bis Ende Februar Daten über ihre Auszahlungen im Vorjahr bereitstellen. Die entsprechende Pflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied (Az.: X R 28/17 und weitere).
Das „Verspätungsgeld“ in Höhe von 10 Euro je angefangenem Monat und Versichertem sei insbesondere verhältnismäßig, weil es eine „gleichmäßige Besteuerung sichert“ und zudem die effiziente „Digitalisierung der Besteuerung ermöglicht“. „Normalerweise können wir den Termin einhalten“, hieß es hierzu bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen in Berlin. (mwo)