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Pflege

Streit um Umsatzsteuer auf Gutachten geht vor den EuGH

Sind Pflegegutachten für den Ersteller umsatzsteuerpflichtig? Nach deutschem Recht sehr wohl, nach europäischem eventuell nicht. Nun muss der EuGH die Frage klären.

Veröffentlicht:

München/Luxemburg. Pflegegutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sind demnächst möglicherweise von der Umsatzsteuer befreit. Um dies zu klären, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München einen Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt.

Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und studierte Pflegewissenschaftlerin. 2012 bis 2014 hat sie mehrfach Gutachten für den MDK Niedersachsen erstellt. Daneben arbeitete sie als Lehrerin für Pflege.

In ihren Steuererklärungen behandelte sie die gutachterliche Tätigkeit als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt war damit jedoch nicht einverstanden.

Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover hatte die Klage der Gutachterin weitgehend Erfolg. Sie könne sich unmittelbar auf EU-Recht berufen.

Der BFH legte den Streit nun dem EuGH zur Klärung vor. Nach deutschem Recht seien die Gutachten umsatzsteuerpflichtig, weil sie nicht zur Heilbehandlung gehören. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei der MDK ausdrücklich nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

Nach EU-Recht seien aber auch „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH fragte nun beim EuGH in Luxemburg an, ob dies auf die Pflegegutachten zutrifft. Zweifelsfrei gehörten die Leistungen der Pflegekassen zur Sozialfürsorge und zur sozialen Sicherheit.

Andererseits ergingen die Gutachten aber in einem vorgeschalteten Verfahren und würden nicht für die Hilfsbedürftigen erbracht. (mwo)

Europäischer Gerichtshof, Az.: XI R 11/17

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