Studentin erhält Bafög - obwohl sie ein Haus besitzt

MANNHEIM (mwo). Im Streit um Bafög müssen sich Studenten ein geerbtes Haus nur dann als Vermögen anrechnen lassen, wenn sie dies auch tatsächlich wirtschaftlich verwerten können. Das ist nicht der Fall, wenn Eltern und Großmutter ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus haben, heißt es jetzt in einem schriftlich veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim.

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Im Streitfall wollte der Vater wegen eigener gesundheitlicher Probleme klare Verhältnisse schaffen und übertrug 2007 das Haus der Familie auf seine einzige Tochter.

Vater, Mutter und Großmutter erhielten aber ein lebenslanges Wohnrecht (sogenanntes Nießbrauchrecht).

"Unbillige Härte"

Ein Jahr später nahm die Tochter überraschend ein Studium "Soziale Arbeit" an der Universität Esslingen auf. Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte das Bafög-Amt wegen des Hauses ab.

Doch das bedeute eine "unbillige Härte", so der VGH. Zwar gelte das Haus formal tatsächlich als "verwertbares Vermögen"; wegen der langjährigen Wohnrechte sei diese Verwertung allerdings praktisch ausgeschlossen.

Auch sonst verfüge die Studentin über kein Vermögen, so dass sie ohne Bafög ihr Studium abbrechen müsse.

Az.: 12. S 2872/10

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