Bundesgerichtshofsurteil

Trotz Besuchsverbot: Heimkosten dürfen nicht gekürzt werden

Laut Bundesgerichtshof müssen Heimbewohner auch dann weiter für Kost und Logis zahlen, wenn wegen Corona Besucher nicht erlaubt sind. Denn die Kernleistungen würden weiter erbracht.

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Karlsruhe. Wegen der behördlich angeordneten coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Heimen dürfen die Bewohner nicht ihre Zahlungen kürzen. Denn Kernleistungen wie Unterbringung, Pflege und Betreuung wurden dadurch nicht infrage gestellt, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Danach muss eine pflegebedürftige Frau aus Bayern noch offene Heimkosten in Höhe von 8877 Euro zahlen. Wegen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hatte ihr Sohn sie am 19. März 2020 nach Hause geholt. Ihr Zimmer in dem Pflegeheim räumte die Frau allerdings nicht.

Für die Monate Mai bis August 2020 zahlte sie statt der monatlichen Vergütung von rund 3300 Euro insgesamt nur 1162 Euro. Nach erfolgloser Mahnung kündigte der Heimträger den Pflegevertrag „aus wichtigem Grund“ zum 31. August 2020.

Keine Änderung der Geschäftsgrundlage

Nach dem Karlsruher Beschluss durfte die Frau das Heimentgelt nicht kürzen. Ein solcher Anspruch bestehe „offensichtlich“ nicht. Kernleistungen des Vertrags seien das Zimmer sowie bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen gewesen. Diese konnten „trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden“.

Daher habe sich auch die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien durch die Coronabeschränkungen „nicht schwerwiegend geändert“. Diese hätten dem Gesundheitsschutz der Bewohner und Heimmitarbeiter gedient, „ohne den Vertragszweck infrage zu stellen“. Das Festhalten am unveränderten Pflegevertrag sei der Heimbewohnerin daher zumutbar gewesen, urteilte der BGH. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 240/21

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