Umsatzsteuer ist auch für fehlerhafte Rechnung fällig

Der Bundesfinanzhof will mit einem Urteil den Steuerbetrug erschweren.

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MÜNCHEN (mwo). Umsatzsteuerpflichtige Ärzte sollten fehlerhafte Rechnungen in jedem Fall stornieren oder berichtigen. Denn das Finanzamt kann sonst auch dann die ausgewiesene Umsatzsteuer verlangen, wenn die Rechnung nie bezahlt worden ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschied. Er gab damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.

Der klagende Spirituosenhersteller hatte 2005 einem Kunden drei Rechnungen gestellt, die entgegen der gesetzlichen Vorgaben weder das Lieferdatum noch eine fortlaufende Rechnungsnummer enthielten. Tatsächlich wurde die Ware auch nie geliefert und nie bezahlt.

Nach einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt aber dennoch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 74.122 Euro. Seine dagegen gerichtete Klage begründete der Spirituosenhersteller mit den eigenen Fehlern: Wegen dieser Fehler dürfe der Kunde die Rechnungen gar nicht zum Vorsteuerabzug bei seinem Finanzamt einreichen.

Dieses Argument entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Doch die gab der BFH nun auf. Eine fehlerhafte Rechnung verleite den Kunden dazu, sie - betrügerisch oder versehentlich - auch dann beim Finanzamt einzureichen, wenn er sie gar nicht bezahlt.

Im konkreten Fall war dies auch geschehen. Um eine Gefährdung des Steueraufkommens zu verhindern, müsse das Unternehmen, das die Rechnung ausgestellt habe, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer abführen, so das Urteil.

Az.: V R 39/09

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