Vorsorgedienstleistung

Unerlaubte Geschäfte mit Patientenwillen

Beim Versuch, angeblich ausstehende Gebühren für eine Patientenverfügung einzutreiben, hat ein Vorsorgedienstleister vor Gericht eine doppelte Schlappe erlebt.

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NORTHEIM. Eine als Vorsorgedienstleister auftretende Firma aus Sachsen hat wegen zweifelhafter Geschäftspraktiken eine Niederlage vor dem Amtsgericht Northeim erlitten. Das Unternehmen hatte eine Frau aus dem Landkreis Northeim verklagt, die einen Vertrag für ein "Familienpaket Premium" abgeschlossen hatte.

Die Firma hatte der Frau für das Erstellen von Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen mehr als 400 Euro in Rechnung gestellt. Die Frau weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu zahlen.

Vertrag ist nichtig

Zu Recht, befand das Gericht. Die Firma habe keinen Anspruch auf die Vergütung, weil sie gar nicht dazu befugt sei, die in dem Vertrag genannten Dienstleistungen zu erbringen. Somit sei der Vertrag nichtig.

Den Vertrag hatte ein Versicherungsmakler aus dem Kreis Northeim vermittelt, der mehrfach als Kunde zu der Frau in den Frisiersalon kam. Nach Angaben ihres Anwalts soll er, während sie ihm die Haare schnitt, die Vorsorgedienstleistungen angepriesen und sie schließlich zum Vertragsabschluss bewegt haben.

Sie habe ihm dann dafür 150 Euro gezahlt. Das Unternehmen schickte ihr anschließend die in dem Vertrag genannten Vollmachten und Verfügungen zu und stellte ihr für das Erstellen der Dokumente sowie deren Einlagerung und Digitalisierung in einer firmeneigenen Datenbank insgesamt 409 Euro in Rechnung.

Als sie diesen Betrag nicht zahlte, zog die Firma vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Grund: Laut Vertrag hatte die Frau das Unternehmen mit der "Besorgung juristischer Dienstleistungen" beauftragt. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürften solche Dienstleistungen jedoch nur erbracht werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis vorliege.

Dies sei bei dem Unternehmen nicht der Fall. Da die Firma zu derartigen Dienstleistungen nicht berechtigt sei, sei das ganze Rechtsgeschäft nichtig. (pid)

Amtsgericht Northeim

Az.: 3 C 349/16

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