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Bundessozialgericht

Unfallschutz auch bei Probearbeit

Verrichten Bewerber bei der Probearbeit Tätigkeit von „wirtschaftlichem Wert“, fallen sie unter den Unfallschutz.

Veröffentlicht:

KASSEL. Stellenbewerber für die Praxis können schon bei unbezahlter Probearbeit unter dem gesetzlichen Unfallschutz stehen. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG). Voraussetzung ist, dass sie sich den Betrieb nicht nur ansehen, sondern ihre Arbeit für die Praxis von wirtschaftlichem Wert ist.

Im entschiedenen Fall ging es allerdings um einen Lkw-Fahrer. Er hatte sich 2012 bei einem Entsorgungsbetrieb beworben und beim Vorstellungsgespräch einen unbezahlten Probearbeitstag vereinbart. Beim Transport von Mülltonnen stürzte der Mann von der Ladebordwand des Lasters. Dabei verletzte er sich am Kopf und zog sich ein epidurales Hämatom zu.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zur Begründung verwies sie auf alte Rechtsprechung des BSG. Dies hatte zuletzt 1987 entschieden, dass bei der Probearbeit in diesem Fall Eigeninteresse im Vordergrund stand und daher noch kein Unfallschutz bestehe.

2013 hatte das BSG im Fall eines Postzustellers entschieden, dass Unfallschutz jedenfalls dann besteht, wenn Bewerber bereits in den Betrieb eingegliedert sind.

In dem neuen Fall traf dies nicht zu, das BSG rückte dennoch erneut von seiner Alt-Rechtsprechung ab. Der Lkw-Fahrer habe als sogenannter Wie-Beschäftigter unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Entscheidend sei dabei, dass die Tätigkeit für die andere Person oder den Betrieb einen wirtschaftlichen Wert hat.

Der Lkw-Fahrer habe er eine reguläre Arbeitskraft weitgehend ersetzt. Zudem sei es im Interesse des Arbeitgebers gewesen, schon vor der Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag die Eignung zu überprüfen.

Zur Begründung verwies das BSG auch darauf, dass Probearbeit mittlerweile sehr verbreitet ist. Sie dennoch vollständig vom Unfallschutz auszuschließen, würde auch den Zielen widersprechen, die der Gesetzgeber seinerzeit mit dem Schutz für „Wie-Beschäftigte“ verfolgt habe. (mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 2 U 1/18

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