Einstweilige Verfügung

Landgericht stoppt BMG-Allianz mit Google

Ob das BMG ein Gesundheitsportal betreiben darf, stand nicht zur Debatte. Dass jedoch Inhalte dieses Portals nach Vereinbarung mit Google in deren Suche bevorzugt angezeigt werden, verstößt laut Landgericht München gegen das Kartellverbot.

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Google im kalifornischen Mountain View: Die Kooperation mit dem Bundesgesundheitsministerium haben Richter jetzt vorerst untersagt.

Google im kalifornischen Mountain View: Die Kooperation mit dem Bundesgesundheitsministerium haben Richter jetzt vorerst untersagt.

© Marcio Jose Sanchez/AP/dpa

München. Das Landgericht München hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Einstweiliger Verfügung eine Kooperation mit Google untersagt, im Zuge derer das vom BMG verantwortete „Nationale Gesundheitsportal“ (gesund.bund.de) bei der Google-Websuche promotet wird. Antragsteller ist die Münchener NetDoktor GmbH, die unter gleichem Namen ein eigenes Gesundheitsportal betreibt.

Die Burda-Tochter moniert, dass bei der Krankheitssuche über Google prominent hervorgehobene Infoboxen (sogenannte „Knowledge Panels“) mit Gesundheitsinformationen angezeigt werden, die aus dem Nationalen Gesundheitsportal stammen. Zudem enthalten die „Knowledge Panels“ einen Link auf das Nationale Gesundheitsportal. NetDoktor sieht sich dadurch benachteiligt.

Zu Recht, wie das Landgericht am Mittwoch vorläufig befand. Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG ist laut Gericht „keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist“. Und danach handele es sich bei der Allianz zwischen BMG und Google um einen Kartellverstoß.

„Mögliche Verdrängung privater Gesundheitsportale“

„Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt“, so die Vorsitzende Richterin Dr. Gesa Lutz in ihrer mündlichen Begründung. Da rund 90 Prozent der Nutzer mittels Google zu NetDoktor gelangten, sei der Portalbetreiber, der sich durch Werbung finanziert, „in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen“. Die dem BMG eingeräumte prominente Hervorhebung stehe privaten Anbietern jedoch „von vornherein nicht zur Verfügung“.

Der Vorteil für Verbraucher, bei der Indikationssuche schneller ans Ziel zu gelangen, wiege die Nachteile der prominenten Platzierung der BMG-Inhalte nicht auf, heißt es weiter. Diese lägen „insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt.“

Wie das Landgericht betont, hatte es allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob der Portalbetrieb durch das BMG prinzipiell zulässig sei. Einen darauf zielenden Antrag habe die NetDoktor GmbH „nach Hinweis der Kammer zurückgenommen“.

Hauptverhandlung ungewiss

Ob in der Angelegenheit eine Hauptverhandlung stattfindet, ist offen. „Hauptsacheverfahren sind derzeit nicht beim Landgericht München I anhängig“, lässt das Gericht wissen.

Das Nationale Gesundheitsportal ging Anfang September vorigen Jahres online. Im November hatte das Ministerium die Kooperation mit Google bekanntgegeben. Auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Fraktion erklärte das BMG kürzlich, mit Google weder eine mündliche noch eine schriftliche Vertragsbeziehung zu unterhalten. Auch flössen im Gegenzug für die Hervorhebung der vom BMG verantworteten Inhalte keinerlei Zahlungen an den kalifornischen IT-Riesen. (cw)

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