Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Urteil: Kein vierter Prüfungsversuch für durchgefallene Medizinstudentin
Studierende, die krankheitsbedingt von einer Prüfung zurücktreten wollen, müssen die Gründe unverzüglich mitteilen. Eine Göttinger Medizinstudentin verlangte einen weiteren Versuch, nachdem sie dreimal durchgefallen war – ohne Erfolg.
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Zum dritten Mal durchgefallen? Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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Göttingen. Wollen Studenten krankheitsbedingt von einer Prüfung zurücktreten, müssen sie dies nicht nur unverzüglich tun, sondern auch unverzüglich die Gründe mitteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) entschieden. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Medizinstudentin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen zurück. Die Studentin wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen, dass ihr ein weiterer Prüfversuch eingeräumt wird, nachdem sie dreimal eine obligatorische Prüfung nicht bestanden hatte.
Nach Ansicht des OVG hat die Studentin keinen Anspruch darauf, zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden, weil ihr Rücktritt von der vorherigen Prüfung verspätet und damit nicht wirksam sei. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während dieser Prüfung prüfungsunfähig gewesen sei und sie dies nicht erkannt habe. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zweite Widerholungsprüfung
Die Antragstellerin hatte im Sommersemester 2022 ihr Studium an der Universitätsmedizin Göttingen begonnen. 2024 wurde sie für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Nachdem sie zweimal weder den schriftlichen noch den mündlich-praktischen Teil bestanden hatte, wurde sie im Frühjahr 2025 zur zweiten Wiederholungsprüfung geladen. Diesmal bestand sie den schriftlichen Teil mit der Note „ausreichend“, der mündlich-praktische Teil wurde dagegen mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Damit galt die Prüfung endgültig als nicht bestanden.
Zwei Tage nach der nichtbestandenen Prüfung teilte die Studentin der UMG per E-Mail mit, dass sie am Tag der Prüfung an starken Herz-Kreislaufproblemen gelitten habe. Leider sei sie aufgrund ihrer starken emotionalen und physischen sowie psychischen Zustandsminderung nicht in der Lage gewesen, ihren Gesundheitszustand selbst einzuschätzen. Sie sei danach über einen Notfalltermin bei ihrem Arzt gewesen, der ihr diesen Zustand attestiert habe.
Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend belegt
Sie schickte dann noch ein Attest, in dem ihr Arzt bescheinigte, dass sie wegen Herzrasens, Schwindels und Kreislaufstörungen in seiner Praxis war. Diese Symptome hätten ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Später legte die Studentin eine weitere Bescheinigung vor, in der ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine „passagere Prüfungsunfähigkeit“ als „durchaus möglich“ bezeichnet wurde.
Nach Ansicht des OVG lässt sich jedoch aus keiner dieser Unterlagen folgern, dass die Studentin während ihrer Prüfung prüfungsunfähig gewesen sei und dies nicht erkannt hätte. Der Senat verweist zudem darauf, dass die Antragsstellerin unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe des (negativen) Prüfungsergebnisses bei ihrem Hausarzt gewesen sei, um sich eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigen zu lassen.
Missbrauch des Rücktrittsrechts
Dass sie eine etwaige Prüfungsunfähigkeit erst nach der nicht bestandenen Prüfung erkannt haben will, erscheine nicht glaubhaft. Vielmehr sei dieses Timing ein starkes Indiz für den Missbrauch des Rücktrittsrechts.
Doch selbst wenn die Studentin ihre Prüfungsunfähigkeit erst nach Konsultation ihres Hausarztes erkannt hätte, hätte sie noch an diesem Tag das Prüfungsamt informieren und auch den Grund für den Rücktritt erklären müssen. Schließlich könne von jedem Prüfling verlangt werden, „dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, indem er eindeutig erklärt, er trete von der Prüfung zurück, und zwar unverzüglich, sobald es ihm nach Lage der Dinge zumutbar ist.“ (pid)
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 2 ME 208/25


