Sozialgericht Dortmund

Urteil: Plötzlicher Herztod kann bei akutem Stress Arbeitsunfall sein

Wenn akuter Stress im Job zum Tod führt, kann dies als Arbeitsunfall gewertet werden. So könnten manche Situationen zu „bösen Herzrythmusstörungen“ führen, betonte das Sozialgericht in Dortmund.

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Dortmund. Ein plötzlicher Herztod nach akutem Stress während der Arbeit kann ein versicherter Arbeitsunfall sein. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht etwa eine Krankheitslage, sondern der arbeitsbedingte akute Stress „wesentlich“ zum Tod geführt hat, urteilte das Sozialgericht Dortmund.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Sprechstunde eines Arztes in einer Unterbringungseinrichtung. Als der Arzt einem unter Drogeneinfluss stehenden Bewohner keine Psychopharmaka verschreiben wollte, eskalierte der Streit. Ein Security-Mitarbeiter kam hinzu und wurde prompt von dem Bewohner in den Schwitzkasten genommen. Während der gewaltsamen Auseinandersetzung brach der Mitarbeiter unvermittelt tot zusammen.

Die Witwe des Mannes hatte bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfolglos Hinterbliebenenleistungen beantragt. Der Arbeitnehmer habe einen plötzlichen Herztod erlitten, so die Unfallversicherung. Die Gewalteinwirkung selbst sei nicht todesursächlich gewesen.

Hinterbliebenenleistungen für die Witwe

Der vom Sozialgericht beauftragte kardiologische Gutachter, stellte jedoch fest, dass akute Stressreaktionen durchaus „bösartige Herzrhythmusstörungen“ und damit auch einen plötzlichen Herztod verursachen könnten. Der Streit habe solch eine Stressreaktion auch auslösen können.

Daraufhin stellten die Dortmunder Richter einen Arbeitsunfall fest und sprachen der Witwe Hinterbliebenenleistungen zu. Zwar sei der Arbeitnehmer kardiologisch stark beeinträchtigt gewesen. Damit kämen auch unversicherte Gründe für den Tod infrage. Der Gutachter habe bei dem Mann das krankheitsbedingte Risiko für einen Todeseintritt innerhalb von fünf Jahren aber nur auf höchstens 6,65 Prozent bestimmt. Dies sei vernachlässigbar, so dass die Todesursache auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sei. (fl)

Sozialgericht Dortmund, Az.: S 17 U 367/23

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