LSG-Urteil

Verheben ist für Leichenbestatter ein Arbeitsunfall

Ein Bestatter hat sich beim Heben einer Leiche derart schwer verletzt, dass er vier Wochen krank gewesen ist. Dieser Unfall ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart ein Arbeitsunfall.

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Ein Verhebetrauma, das ein Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche – erlitt, erfüllt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle, urteilte das LSG Stuttgart.

Ein Verhebetrauma, das ein Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche – erlitt, erfüllt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle, urteilte das LSG Stuttgart.

© Brian Jackson / stock.adobe.com

STUTTGART. Verhebt sich ein Friedhofsmitarbeiter beim Anheben eines Leichnams, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich um einen versicherten Arbeitsunfall, so ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

"Das Urteil gilt grundsätzlich für alle, die während der Arbeit schwere Dinge hochheben müssen", sagte ein Gerichtssprecher am Dienstag. Das Urteil (Az. L 6 U 1695/18) vom 19. Juli ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall sollte ein 39-Jähriger im August 2016 mit einem Kollegen ein tote Frau abholen. Als die beiden die etwa 80 kg schwere und circa 161 bis 171 m lange Leiche vom Bett hochhoben, "verspürte der Kläger ein "Knacken" im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens". Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Der Mann hatte ein sogenanntes Verhebetrauma erlitten.

Die Versicherung lehnte allerdings ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Mann zog dagegen vor das Sozialgericht Reutlingen und bekam Recht. Die Versicherung ging in Berufung, die nun vor dem Landessozialgericht scheiterte. Das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche – erlitten hat, erfülle die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle, nämlich ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt", argumentierten die LSG-Richter.(dpa/run)

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