PKV

Versicherer müssen Gründe für Prämienanhebung korrekt benennen

Das Oberlandesgericht Köln hat die Axa verurteilt, einem Versicherten nach einer Beitragserhöhung zu viel gezahltes Geld zurückzuzahlen.

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Köln. Der Bundesgerichtshof wird sich erneut mit der Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der PKV befassen müssen.

Nach der Auseinandersetzung über die Unabhängigkeit der Treuhänder steht nun die Frage im Fokus, ob die Versicherer ihre Kunden korrekt über Gründe für Beitragsanpassungen informiert haben.

Versicherter erhält Rückzahlung

Der Streitfall: Das Oberlandesgericht Köln hat die Axa Krankenversicherung verurteilt, einem Versicherten 3588 Euro zu viel gezahlter Beiträge infolge Prämienerhöhungen in den Jahren 2014 und 2015 zurückzuzahlen (Az.: 9 U 138/29).

Zwar bezweifelt das OLG die sachliche Richtigkeit der Erhöhung nicht . Doch war sie aus formellen Gründen unwirksam: Die Informationen der Versicherer zu Beitragsanpassungen genügten häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen, so das Gericht.

Aufklärung unzureichend?

Der Axa wirft es vor, den Kläger nicht klar darüber informiert zu haben, dass die Entwicklung der Leistungsausgaben jeweils der Anlass für Prämienanpassungen war. Die Richter kritisierten zudem, dass die Erläuterungen in dem Informationsblatt „missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch“ gewesen seien.

„Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil Signalwirkung für die PKV-Branche hat“, so der Kölner Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij, der den Axa-Kunden vertritt. Er erwartet, dass Millionen Versicherungsverträge von der Kölner Entscheidung betroffen sind, die noch nicht rechtskräftig ist.

Axa legt Revision ein

Denn die Axa hat gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt (Az.: IV ZB 36/20). Man wolle durch eine höchstrichterliche Entscheidung Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen, so Axa-Vorstand Dr. Thilo Schumacher. „Wir weisen in aller Deutlichkeit jedweden Eindruck oder Vorwurf zurück, dass Beitragsanpassungen bei Axa nicht korrekt erfolgt seien.“

Nach Überzeugung der Axa handelt es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, mögliche Ansprüche anderer Versicherungsnehmer ergäben sich daraus nicht. (iss)

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