BGH-Urteil

Vollmachtswiderruf muss Betreuer ausdrücklich zugewiesen sein

Ein „für alle Angelegenheiten“ bestellter Betreuer darf nicht automatisch Vollmachten widerrufen.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Auch ein „für alle Angelegenheiten“ bestellter Betreuer darf noch nicht automatisch Vollmachten widerrufen, etwa eine Vorsorgevollmacht. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Dies sei ein so wichtiger Bereich, dass er dem Betreuer „ausdrücklich zugewiesen“ werden muss.

Damit bestätigte der BGH das Vorgehen des Amtsgerichts Schwandorf im Fall einer heute 96-jährigen Frau. Sie hatte ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. 2017 richtete das Amtsgericht eine Betreuung mit schon umfassenden Aufgabenkreisen ein. Später erweiterte das Gericht die Betreuung auf „alle Angelegenheiten“, die Zuständigkeit für sämtliche Post „und Widerruf der Vorsorgevollmacht“.

Dagegen legte der Sohn für seine Mutter und auch im eigenen Namen Beschwerde ein. Diese hatte schon vor dem Landgericht Amberg und nun auch vor dem BGH keinen Erfolg.

Angesichts der senilen Demenz der alten Frau sei ihr Betreuungsbedarf unbestritten. Dieser werde auch nicht durch die dem Sohn erteilte Vorsorgevollmacht beschränkt.

Eignung entscheidend

Der Widerruf einer solchen Vollmacht sei allerdings „ein schwerwiegender Grundrechtseingriff“. Er müsse dem Betreuer daher „ausdrücklich zugewiesen werden“, und zwar „auch dann, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist“.

Dies sei hier aber auch geschehen – und zwar zu Recht. Der Sohn sei als Vorsorgebevollmächtigter seiner Mutter „dauerhaft ungeeignet“. Er habe sie in einem Heim untergebracht, ohne sich dann ausreichend um sie oder auch nur ihre Post zu kümmern. So sei die alte Frau „unterkühlt und dehydriert, eingenässt und nahezu unbekleidet“ in ihrem Bett aufgefunden worden. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 61/20

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