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Belegärzte

Vorrang für Niedergelassene

Kliniken müssen ernsthaft mit Bewerbern verhandeln, wenn sie Belegarztstellen ausschreiben. Jetzt hat das BSG Klinikchefs an die Kandare genommen - und ein Herz für niedergelassene Ärzte gezeigt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Wer ist der Richtige für die ausgeschriebene Belegarztstelle in einer Klinik? Das entscheidet noch immer die Klinik. Sie muss aber zuerst und vorrangig sowie ernsthaft mit bereits niedergelassenen Vertragsärzten verhandeln, bevor Novizen zum Zuge kommen dürfen.

Wer ist der Richtige für die ausgeschriebene Belegarztstelle in einer Klinik? Das entscheidet noch immer die Klinik. Sie muss aber zuerst und vorrangig sowie ernsthaft mit bereits niedergelassenen Vertragsärzten verhandeln, bevor Novizen zum Zuge kommen dürfen.

© Photo-K/fotolia.com

KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Vorrang bereits niedergelassener Vertragsärzte für belegärztliche Tätigkeiten in einer Klinik unterstrichen. Nach dem bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss muss die Klinik die Tätigkeit den bereits zugelassenen Ärzten ernsthaft anbieten und darf sie nicht mit Scheinverhandlungen abspeisen.

Damit lehnte der BSG-Vertragsarztsenat die Zulassung eines HNO-Belegarztes in München endgültig ab. Die Klinik hatte seine Tätigkeit im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben und darauf nur eine Bewerbung eines noch nicht niedergelassenen Arztes erhalten.

Die KV stellte sich aber seiner Sonderzulassung entgegen und schrieb alle HNO-Ärzte der Region an. Dabei ergab sich, dass diese durchweg keinerlei Kenntnis von der Ausschreibung hatten. Sieben Niedergelassene zeigten Interesse, zwei reichten schließlich eine Bewerbung ein.

Nach den Feststellungen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München hatte die Klinik allerdings zumindest mit einem der beiden neuen Bewerber keinerlei Verhandlungen über die ausgeschriebene Tätigkeit geführt.

Stattdessen hatte sie ihm eine neue, nochmals zusätzliche Beleg-Tätigkeit in Aussicht gestellt. Das werde dem gesetzlichen Vorrang der bereits niedergelassenen Ärzte nicht gerecht.

Das BSG hat dies nun bestätigt und ließ die Revision des Arztes gegen dieses Urteil nicht zu.

Wie das BSG sein Urteil begründet, lesen Sie exklusiv in der "Ärzte Zeitung digital" vom 26. November.

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