Vulkanasche: Airline muss nur Flugpreis erstatten

KÖLN (dpa). Fallen Flüge wegen Vulkanasche aus, haben Passagiere über die Rückzahlung des Ticketpreises hinaus keinen Anspruch auf Schadenersatz.

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Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor. Die Klage bezog sich auf einen Flugausfall aus dem vergangenen Jahr, als der Luftraum nach einem Vulkanausbruch in Island schon einmal gesperrt worden war.

Ein Passagier hatte eine Fluggesellschaft verklagt, weil sie ihm lediglich den Preis für die annullierten Reise erstattet, eine weitergehende Entschädigungen aber abgelehnt hatte. Das Amtsgericht wies die Klage des Mannes ab, weil die Annullierung auf ungewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte.

Aschewolke vergleichbar mit extremen Wetterbedingungen

Die Aschewolke sei mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen, urteilten die Richter. Die Annullierung am Vorabend des Fluges sei nach vernünftigem Ermessen erfolgt, dabei spiele es keine Rolle, dass der Luftraum am Morgen des Flugtages bereits wieder freigegeben wurde.

Passagiere könnten in solchen Fällen ihr Geld oder eine Umbuchung verlangen, so ein Gerichtssprecher. Außerdem haben sie Anspruch auf Verpflegung oder kostenlose Telefonate. Zusätzliche Leistungen nach der Fluggastrechteverordnung stehen ihnen nach dem Urteil aber nicht zu.

Diese Verordnung gibt pauschale Entschädigungssätze vor, die sich an der Länge der Flugstrecke orientieren und bis zu 750 Euro betragen können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für sich und zwei Mitreisende jeweils 250 Euro verlangt.

Az.: 132 C 314/10

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