Fernbehandlung

Warum Telekonsile für Ärzte nicht ohne sind

Mehr Haftungssicherheit, darauf hofften viele Mediziner, als die BÄK noch Ende 2015 die Bedingungen für erlaubte Fernbehandlungen konkretisierte. Doch nun erteilen Juristen dieser Hoffnung einen Dämpfer - ausgerechnet beim Telekonsil.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Telekonsile mit Fachärzten sind vor allem in strukturschwachen Regionen beliebt.

Telekonsile mit Fachärzten sind vor allem in strukturschwachen Regionen beliebt.

© Andrey Popov / fotolia.com

NEU-ISENBURG.Immer mehr digitale Versorgungskonzepte drängen in den ambulanten Bereich. Vor allem strukturschwache Regionen sollen profitieren. Lange schien es, als hinke die Berufsordnung für Ärzte dieser Entwicklung hinterher.

Der Grund: das vermeintliche Fernbehandlungsverbot in Paragraf 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung (MBO). Genau mit diesem Mythos versuchte die Bundesärztekammer (BÄK) in ihren im Dezember veröffentlichten "Hinweisen und Erläuterungen zur Fernbehandlung" aufzuräumen (wir berichteten).

Immerhin sieben Modelle hat die Kammer erarbeitet, die Ärzten Klarheit verschaffen sollen, was telemedizinisch im Sinne des Berufsrechts erlaubt ist. Drei davon zeigen, dass Telekonsile sowohl zwischen fachgleichen, als auch fachfremden Ärzten oder einem Arzt und anderen Gesundheitsberufen kein Problem sein sollten.

Doch ganz so einfach ist die Sache haftungs- und berufsrechtlich nicht, berichten die Kölner Juristen Rosemarie Sailer und Dr. Albrecht Wienke in einem Fachartikel (Sailer R, Wienke A. Telemedizin: Ja aber! GMS Mitt AWMF. 2016;13:Doc2). Dabei nehmen sie vor allem den Hausarzt, der sich via Telemedizin externe Hilfe holt, ins Visier.

Nach den Ausführungen der BÄK ist ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit dem hinzugezogenen Facharzt nicht erforderlich, weil der Konsiliarus dabei nicht zum (mit-) behandelnden Arzt wird.

Die Empfehlungen des Konsiliararztes würden dem Patienten nämlich durch den Hausarzt vermittelt. "Nach Auffassung der Bundesärztekammer trägt daher in jedem Fall der Hausarzt die volle medizinische Verantwortung für fachfremde Therapieempfehlungen eines anderen Arztes", schreiben die beiden Juristen.

Je nachdem, wie groß die Kompetenzlücke des Hausarztes ist, die der Facharzt über das Konsil schließen soll, könnte dieser fehlende Arzt-Patienten-Kontakt aber zum Problem werden.

Stelle etwa ein Kardiologe via Telemedizin eine Diagnose und treffe Therapieentscheidungen, "die mangels Fachwissen vom Hausarzt weder verifiziert noch in Zweifel gezogen werden können", sei der Facharzt nach dem Begriff der Heilkundeausübung des Paragrafen 1 Heilpraktikergesetz "unmittelbar zumindest im Sinne einer Mitbehandlung beteiligt", so die Juristen.

Für eine solche wegweisende Beeinflussung müsse der Konsiliararzt den Patienten nach dem Berufsrecht aber eben doch persönlich gesehen haben. Berufsrechtlich eindeutig ist nach Meinung der Juristen nur der Fall, dass sich zwei Ärzte desselben Fachgebietes telemedizinisch abstimmen und sich die Leistung des externen Arztes auf eine reine Beratung beschränkt.

Denn dann verbleibe die Verantwortung für die Behandlung und damit die Haftung in der Regel allein beim vor Ort behandelnden Arzt.

 Da die Beratungsleistung hier keinen unmittelbaren Einfluss auf die Behandlung ausübe, entstehe so nämlich "kein Behandlungsverhältnis zwischen hinzugezogenem Arzt und Patient", erklären Sailer und Wienke.Letztlich hilft nach der Ausführung der Juristen den Ärzten nur eine Modifizierung des immer noch bestehenden Fernbehandlungsverbots bzw. der Musterberufsordnung.

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