Wechselunwillige Versicherte müssen Zusatzkosten selbst tragen

Wenn Kassen einen Zusatzbeitrag erheben, haben auch Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Erstattung.

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Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten, wenn von der Kasse ein Zusatzbeitrag erhoben und der mögliche Kassenwechsel verpasst wurde.

Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten, wenn von der Kasse ein Zusatzbeitrag erhoben und der mögliche Kassenwechsel verpasst wurde.

© dpa

NÜRNBERG (eb). Bei der Einführung der Möglichkeit für Krankenkassen, Zusatzbeiträge zu erheben, hat der Gesetzgeber ausdrücklich Versicherten die Chance eingeräumt, im Falle des Falles zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Sozialgerichts Freiburg ausdrücklich um den gesetzlich gewollten "Regelfall".

Aus diesem Grund sind daraus entstehende Belastungen für einen Sozialhilfe-Empfänger keine "besondere Härte". Der Betroffene habe, wenn er den Wechsel absichtlich verpasst, daher keinen Anspruch auf die Übernahme der zusätzlichen Kosten durch die Sozialhilfestelle und müsse dafür aus eigener Tasche aufkommen, so das Sozialgericht.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betrifft die Entscheidung eine seit vier Jahren arbeitslose Frau, die bei der DAK gesetzlich krankenversichert ist. Über einen Sondertarif hat sie dort auch die Versorgung mit Augengläsern geregelt.

Weil dieser Punkt in einer anderen Krankenversicherung wegfallen wäre, nahm die Frau keinen Wechsel vor, als die DAK von ihren Mitgliedern erstmals einen Zusatzbeitrag von acht Euro verlangte.

Vielmehr beantragte die Brillenträgerin wegen der "besonderen Härte" die regelmäßige Erstattung der unerwartet entstandenen Kosten. Allerdings vergeblich - und das laut Richterspruch zu Recht.

Nach dem Sozialgesetzbuch könne in einer gesetzlichen Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit immer gekündigt werden, wenn plötzlich ein Zusatzbeitrag erhoben wird.

"Und da das jedes Kassenmitglied gleichermaßen treffen kann, egal, ob es Sozialhilfe empfängt oder nicht, bedeutet dieser Zwang zum Wechsel keine besondere, sondern nur eine allgemeine Härte", erläutert Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer das Urteil.

Die normale Belastung, die ein Zusatzbeitrag zweifellos mit sich bringt, reiche für die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht aus.

Eine neue Brille mehr oder weniger regelmäßig zu benötigen und diese aus dem eigenen Einkommen finanzieren zu müssen, sei keine besondere Härte im Sinne des Sozialgesetzbuches.

Az.: S 14 AS 3578/10

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