Wenn die Haushaltshilfe die Steuerlast senkt

Pünktlich zum Jahresende 2008 hat der Gesetzgeber beim Steuergesetz nachgebessert - und das gar nicht nur zum Nachteil der Steuerzahler. So lässt sich mit haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast senken - sofern gewisse Formalien beachtet werden.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:
Reinigung im Haushalt: Wird sie von einer Putzfrau erledigt, können die Auftraggeber Steuern sparen.

Reinigung im Haushalt: Wird sie von einer Putzfrau erledigt, können die Auftraggeber Steuern sparen.

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"Haushaltsnahe Dienstleistungen" sind wohl ein Bereich, der jeden betrifft. Doch um die begehrte Steuerersparnis nachher auch tatsächlich zu erhalten, müssen nicht nur die Konditionen bekannt sein, sondern auch die formellen Voraussetzungen erfüllt werden, an die das Gesetz die Steuerermäßigung knüpft.

Hinweis: Eine Steuerermäßigung für die im Folgenden genannten Bereiche kann nur beantragt werden, wenn die Kosten nicht anderweitig absetzbar sind, also als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse:

Wer einen geringfügig Beschäftigten in seinem Haushalt anstellt, kann auf Antrag 20 Prozent der Aufwendungen (bis 2008: zehn Prozent), maximal aber 510 Euro von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug bringen. Geringfügig beschäftigt bedeutet: das monatliche Arbeitsentgelt beträgt regelmäßig maximal 400 Euro oder die Beschäftigung ist begrenzt auf zwei Monate beziehungsweise maximal 50 Arbeitstage im Jahr.

Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungen sind unter dem nächsten Stichwort "Haushaltsnahe Dienstleistungen" erfasst.

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Umfangreiche Änderungen gibt es bei den haushaltsnahen Dienstleitungen. Für diese wird ab 2009 die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 4000 Euro gemindert. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten rund um den Haushalt, die üblicherweise ein Familienmitglied erledigt und für die ein externer Dienstleister in Anspruch genommen oder Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Dazu gehören:

  • Reinigung der Wohnung und der Fenster,
  • Zubereiten von Mahlzeiten,
  • Gartenpflege,
  • Umzugsdienstleistungen,
  • die Pflege von Angehörigen etwa durch einen Pflegedienst auch wenn keine Pflegestufe festgestellt wurde,
  • 50 Prozent der Aufwendungen für ein Au-Pair (sofern diese Kosten nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind).

Nicht dazu gehören die Erteilung von Unterricht, Sport- und Freizeitbetätigungen sowie Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks, selbst wenn man dazu verpflichtet ist (zum Beispiel Winterdienst)

Handwerkerleistungen:

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 1200 Euro). Zu den Handwerkerleistungen gehören alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen im Inland oder der EU. Damit sind auch tatsächlich genutzte Ferien- und Zweitwohnungen einbezogen, die einem Kind unentgeltlich überlassen werden!

Zu den Handwerkerleistungen gehören zum Beispiel:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten an Dach und Fassade,
  • Reparaturen und Austausch von Fenstern, Türen, Heizkörpern,
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen wie Fernseher, Waschmaschine, Herd, Computer.

Ausgenommen sind lediglich Aufwendungen, für die es eine KfW-Förderung nach dem CO2-Sanierungsprogramm gibt. Begünstigt sind außerdem nur der Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive der Umsatzsteuer, nicht jedoch die Materiallieferungen.

Voraussetzungen für den Erhalt der Steuerermäßigungen sind: der Antrag an das Finanzamt in der Einkommensteuererklärung und die Tatsache, dass der Auftraggeber die Leistungen selbst getragen und per Überweisung von seinem Konto bezahlt hat. Barzahlungen sind nicht begünstigt!

Ab 2009 entfällt die Pflicht, dem Antrag sowohl die detaillierten Rechnungen als auch den Nachweis über die unbare Zahlung beizufügen.

Trotzdem gilt: Alle Belege aufbewahren, detaillierte Rechnungen (aufgeschlüsselt in Lohn-, Fahrt-, Maschinen- und Materialkosten) anfordern und per Überweisung zahlen. Denn das Finanzamt hat jederzeit das Recht, die Richtigkeit der Angaben via Belegvorlage zu prüfen.

Dagmar Kayser-Passmann ist Geschäftsführerin der Passmann Steuerberatungsgesellschaft sowie Geschäftsführerin und Partnerin der metax

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