Wer Therapie ablehnt, kriegt auch keine Rente

Wer eine Heilbehandlung verweigert, hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, so urteilten Richter vom SG Freiburg.
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FREIBURG (mwo). Wer mit einer zumutbaren Behandlung oder zumutbaren Hilfsmitteln noch arbeiten könnte, gilt als erwerbsfähig. Die Verweigerung der Behandlung führt nicht zu einem Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wie das Sozialgericht (SG) Freiburg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied.
Der Kläger leidet an Rückenproblemen und meint, er könne daher nicht schlafen - und weil er kaum schlafe, könne er auch nicht mehr arbeiten. Seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beantwortete der Rentenversicherungsträger zunächst mit einer gründlichen medizinischen Untersuchung.
Die Ärzte bestätigten Schäden der Bandscheiben; diese erlaubten aber durchaus noch mindestens sechs Arbeitsstunden am Tag, wenn der Job "lang andauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule" vermeide. Zudem leide der Mann unter einer Schlafapnoe. Diese sei mit einer Atemmaske allerdings bestens behandelbar. Nur: der Mann weigere sich, die Maske während seiner Nachtruhe zu tragen.
Dann darf sich die Solidargemeinschaft auch weigern, ihm finanziell unter die Arme zu greifen, so das Sozialgericht Freiburg in seinem am 8. Juni 2011 verkündeten Urteil. Die "Verweigerung einer Heilbehandlung" stehe einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entgegen.
Urteil des Sozialgerichts Freiburg, Az.: S 6 R 595/10