Health Claims

Werbung für „Anti Hangover Drink“ verboten

Ein Gericht stuft Alkoholkater als Krankheit ein und setzt enge Werberegeln für Lebensmittelhersteller.

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FRANKFURT/MAIN. Ein Alkoholkater ist eine Krankheit. Nahrungsergänzungsmittel dürfen daher nicht mit dem Versprechen beworben werden, sie würden gegen den „Hangover“ helfen, wie jetzt das das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied.

Eine Mainzer Vertriebsfirma Konkret bewarb eine trinkfertige Mischung als „Anti Hangover Shot“ und einen Pulverstick als „Anti Hangover Drink“. Die Nahrungsergänzungsmittel enthalten Antioxidantien, Elektrolyte und Vitamine und sollen laut Werbeaussagen gegen Kater helfen.

Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverein. Das OLG Frankfurt gab der Klage nun im Wesentlichen statt.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die strengen Regeln für gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel. Diese ist nach Lebensmittelinformationsverordnung nicht erlaubt. Hier handele es sich um solche gesundheitsbezogene Werbeaussagen, betonte das OLG.

Denn ein Kater sei eine Krankheit. Dass die Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen in der Regel auch ohne ärztliche Behandlung von selbst vorbeigehen, spiele keine Rolle. Denn auch eine „vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers“ falle unter den Begriff der Krankheit.

Für den Kater nach übermäßigem Alkoholkonsum gebe es auch einen medizinischen Fachbegriff: „Veisalgia“. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. Die Vertriebsfirma könne sich laut OLG auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.

Für die gesundheitsbezogenen Aussagen, die „Anti-Hangover“-Produkte seien zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet oder könnten einem Kater vorbeugen, fehle die Zulassung. (mwo)

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 U 114/18

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