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Wertpapiere geerbt? Dann wird doppelt besteuert

MÜNCHEN (mwo). Wer Wertpapiere erbt, muss auf noch ausstehende Zinsen sowohl Erbschafts- wie auch Einkommensteuer bezahlen. Dabei kann er die zu erwartende Einkommensteuer nicht vom Erbe abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München handelt es sich nicht um eine unzulässige doppelte Besteuerung. Seit 2009 wird allerdings die Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Der Kläger hatte von seinem Ende 2001 verstorbenen Bruder festverzinsliche Wertpapiere geerbt. Für die Zeit bis zum Tod des Bruders wurden ihm 2002 noch 97 000 Euro Zinsen ausbezahlt, wovon die Bank bereits 30 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten hatte. Der Erbe gab die Zinsen auch bei seiner Einkommensteuererklärung an, was insgesamt zu einer Kapitalertrag- und Einkommensteuerbelastung von fast 50 000 Euro führte. 2004 forderte das Finanzamt die Erbschaftsteuer, insgesamt 2,45 Millionen Euro. Dabei rechnete das Finanzamt die auf die Zinsen gezahlte Einkommensteuer nicht auf die Höhe des Erbes an. Mit seiner Klage machte der Erbe eine unzulässige Doppelbesteuerung geltend.

Dem folgte der BFH nicht. Bei der Erbschaftssteuer gelte das Stichtagsprinzip; dies schließe die Berücksichtigung der erst zukünftigen und zudem vom weiteren Einkommen des Erben abhängigen Einkommensteuer aus.

Als Konsequenz ist eine seit 2009 gültige Neuregelung erst recht rechtmäßig. Sie sieht vor, dass umgekehrt die Erbschaftssteuer bei der Einkommensteuer angerechnet wird. Eine entsprechende Regelung galt auch bereits bis 1998.

Az.: II R 23/09

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