Hintergrund

Wie sich Ärzte mit Rabatt-IGeL ins eigene Fleisch schneiden

Auf einem Rabattportal haben Ärzte und Zahnärzte IGeL zum Spottpreis angeboten. Das geht jetzt für sie nach hinten los: Zum einen moniert die Wettbewerbszentrale die Angebote. Zum anderen ist die Nachfrage größer als gedacht - betriebswirtschaftlich gesehen ein Fiasko.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Die ärztlichen Rabattaktionen auf groupon.de beziehen sich meist auf typische IGeL-Angebote wie Schönheitsoperationen.

Die ärztlichen Rabattaktionen auf groupon.de beziehen sich meist auf typische IGeL-Angebote wie Schönheitsoperationen.

© Benko Zsolt / fotolia.com

Oberlidstraffung für 799 Euro statt 1650 Euro: Diese Offerte einer Kölner Schönheitsklinik tauchte im Web auf, just nachdem die Wettbewerbszentrale mitgeteilt hatte, sie habe über 30 Discount-Ärzte abgemahnt.

Seit Beginn dieses Jahres beobachten Ärztekammern, Arztverbände und Wettbewerbshüter immer mehr Rabattaktionen für ärztliche Leistungen auf Gutschein-Plattformen im Internet . Die bisherigen Abmahnungen und Warnungen von Ärztekammern scheinen noch nicht abschreckend zu wirken.

Groupon kassiert einen Teil des Gutscheinwerts

Beim Geschäftsmodell von Groupon und ähnlichen Unternehmen werden Waren und Dienstleistungen mit teilweise hohem Rabatt für kurze Zeit im Web angeboten, die Plattform selbst kassiert einen Teil des Gutscheinwerts.

Zahnärzte in Nordrhein-Westfalen sollen sich damit richtige Probleme eingehandelt haben: Sie haben, wie Insider berichten, professionelle Zahnreinigung zum Niedrigpreis angeboten und weit mehr Gutscheine abgesetzt als erwartet.

Nun stünden die Praxen vor der Frage, wie sie je rund 1000 Zahnreinigungen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Gutscheine abarbeiten sollen. Zudem gehe etwa die Hälfte des Gutscheinerlöses an den Plattformbetreiber.

Arbeiten weit unter Selbstkosten - Patientengewinnung ungewiss

Die betroffenen Praxischefs und ihre Angestellten seien somit nicht nur überlastet, sie müssten auch weit unter Selbstkosten arbeiten. Ob der erhoffte Effekt eintrete, nämlich Gewinnung neuer Patienten für andere Behandlungen, sei mehr als ungewiss.

In der Wirtschaftspresse wurde wiederholt berichtet, dass insbesondere kleine Betriebe durch fehlkalkulierte Aktionen auf Rabatt-Plattformen wirtschaftlich in Bedrängnis gekommen seien. Als Beispiele werden Restaurantbetreiber genannt, die weit mehr stark verbilligte Mahlzeiten ausgeben mussten als kalkuliert und so in die roten Zahlen gerieten.

Hinzu kommt bei Ärzten, dass sie nach Meinung von Juristen gegen das Berufsrecht und damit das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie ärztliche Leistungen zu Honoraren unterhalb der Gebührenordnungssätze anbieten.

Verstöße gegen das Berufsrecht

Außerdem können weitere Verstöße gegen das Berufsrecht vorliegen, zum Beispiel wenn Ärzte mit ihrer Rabattwerbung - etwa für Brustvergrößerungen oder sogar Magenbänder - Patienten zu Eingriffen mit medizinischem Risiko verleiten.

Aus Sicht von Christiane Köber, Rechtsanwältin bei der Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, stellen die Rabattaktionen eine neue Qualität der Preiswerbung von Ärzten dar. Früher seien im Jahr etwa fünf Ärzte mit berufsrechtswidrigen Angeboten aufgefallen, zum Beispiel anlässlich der Praxiseröffnung mit Gutscheinen für eine Botulinumtoxin-Behandlung.

Rabatte betreffen typische IGeL-Leistungen

Seit Jahresbeginn sind der Wettbewerbszentrale schon 40 Fälle auf Discount-Websites bekannt geworden. Die Rabatte betreffen typische IGeL: Schönheitsoperationen, Zahnreinigung, Bleaching, LASIK-Operationen. "Das ist eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der Ärzte, die ordentlich abrechnen", so Köber.

Die Zahl der Ärzte, die bisher auf Gutschein-Plattformen aufgetreten sind, ist schwer zu schätzen. Manche Ärztekammern übergeben das Problem an die Wettbewerbszentrale, andere gehen selbst dagegen vor.

Die Landeszahnärztekammer Nordrhein hat bereits im März dieses Jahres vor Discount-Aktionen gewarnt und ihre Warnung soeben wiederholt.

Nach ihrer Auffassung verstoßen Kooperationen zwischen gewerblichen Anbietern und Zahnärzten mit rabattierten Preisen für zahnärztliche Leistungen in "Tages-Deals" gegen das Berufsrecht und sind somit wettbewerbswidrig.

Unbekannte Patienten mit unklarem Gesundheitszustand

Zudem werde eine gewissenhafte Berufsausübung vereitelt, wenn sich Zahnärzte zu Behandlungen von unbekannten Patienten mit unklarem Gesundheitszustand verpflichteten. Die Kammer sei gehalten, in jedem Einzelfall gegen den in der Werbung genannten Zahnarzt vorzugehen, und es sei bereits eine Vielzahl berufsrechtlicher Verfahren durchgeführt worden.

Die Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer sei "dringend angeraten". Neben dem berufsrechtlichen Verfahren könne auch eine "wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme" durch Wettbewerbsverbände und Mitbewerber drohen.

Ob der Plattformbetreiber Groupon aktiv bei Ärzten und Zahnärzten akquiriert, ist unklar. Auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" hieß es: "In jüngster Zeit interessieren sich auch immer mehr Ärzte und Zahnärzte für eine Zusammenarbeit mit Groupon. Parallel halten wir auch selbst Ausschau nach spannenden hochwertigen Partnern."

Größere Verbreitung der Gesundheitsvorsorge

Zur berufsrechtlichen Problematik gibt Groupon diese Einschätzung: "Die Angebote von Ärzten und Zahnärzten bei Groupon sind geeignet, Hemmschwellen beim Verbraucher abzubauen sowie Ärzte und Patienten in verschiedenen medizinischen Bereichen zusammenzuführen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung gibt zu erkennen, dass sie diese Tendenzen unterstützt. So verbessere ein preislicher Wettbewerb, der zu einer größeren Verbreitung der Gesundheitsvorsorge führe, das Gesundheitswesen, statt es zu gefährden."

Dabei bezieht sich Groupon auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das ein zeitlich begrenztes Angebot zur kostenlosen Kariesprophylaxe bei Kindern als zulässig erachtet hatte.

Lesen Sie dazu auch: Kassen wollen IGeL ausbremsen

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