Tabula rasa

KZV darf Arzt nach dauerndem NS-Vergleich rausschmeißen

Jahrelang hat ein Zahnarzt aus Rheinland-Pfalz die KZV mit einem Konzentrationslager und ihre Mitarbeiter mit Antisemiten verglichen – das führte zum Zulassungsentzug.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Permanente KV-Beschimpfung? Kassel mahnt zur Vorsicht!

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© Uwe Zucchi / dpa

Kassel. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung muss sich nicht grundlos in die Nähe eines KZ und ihre Vertreter nicht in die Nähe des NS-Regimes rücken lassen. Über Jahre wiederholte derartige Vergleiche rechtfertigen den Entzug der Zulassung, wie das Bundessozialgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss bestätigte. Es wies damit einen Zahnarzt aus Rheinland-Pfalz ab.

Im Zuge seiner Insolvenz hatte es mehr als 20 Jahre andauernde Auseinandersetzungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) gegeben. Deren Bevollmächtigte und Funktionsträger hatte er dabei immer wieder als Antisemiten bezeichnet und die KZV selbst wiederholt mit einem Konzentrationslager verglichen.

Anschuldigungen über 20 Jahre

2016 war die Geduld der KZV zu Ende. Wegen der wiederholten beleidigenden und diffamierenden Äußerungen beantragte sie erfolgreich den Entzug der Zulassung. Widerspruch und Klage hatten durch alle Instanzen keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht betonte, dass die KZV keinerlei Anlass zu solchen Vergleichen gegeben habe. Die Frage, inwieweit sie gewisse Beleidigungen hinzunehmen hätte, wenn sie sich ihrerseits diskriminierend verhalten hätte, stelle sich daher nicht.

Inhaltlich war es in den Streitigkeiten mit der KZV unter anderem um ständig wechselnde Abtretungen der Honoraransprüche des Zahnarztes gegangen. Hier hatte das BSG 2018 zugunsten des Zahnarztes entschieden, dass eine Abtretung an den eigenen Vater zur Absicherung eines Privatdarlehens zulässig sein muss. Doch auch dies könne eine Diskriminierung nicht belegen, betonte nun das BSG.

Die Frage, ob die KZV Abtretungen auf Banken beschränken durfte, sei durch die Instanzen umstritten gewesen, kürzlich habe auch der BGH angedeutet, dass er vermutlich anders als das BSG entschieden hätte. „Die Position der KZV dazu hatte nicht im Ansatz etwas mit einer Diskriminierung des Klägers zu tun.“ Die über 20 Jahre andauernden NS-Vergleiche seien auch nicht im Zuge einer momentanen Erregung erfolgt; in einem solchen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden, dass eine Amtsrichterin einen Vergleich mit „Sondergerichten der NS-Zeit“ noch hinnehmen musste.

Wegen der bis zuletzt anhaltenden, grundlosen Beleidigungen habe die KZV auch nicht zunächst zu disziplinarischen Mitteln greifen müssen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass sich auch dadurch das Verhalten des Zahnarztes nicht geändert hätte.

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 14/19 B

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