Direkt zum Inhaltsbereich

Bundesverfassungsgericht

Zweitwohnungssteuer nicht zulasten von Familien

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Benötigen Eheleute aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, sollten sie keine Zweitwohnungssteuer bezahlen. Jedenfalls dürfen Städte zum Nachteil von Ehepaaren keine zusätzlichen Bedingungen in ihre Steuersatzung hineininterpretieren, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 871/13 und 1 BvR 1833/13).

Die Satzung der Stadt Freising bei München sieht für eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen eine Ausnahme von der Steuer vor. Im Fall eines Rechtsanwalts und Familienvaters meinte die Stadtverwaltung allerdings, dies gelte nur bei einer "überwiegenden Nutzung".

Das verstoße gegen den Schutz für Ehe und Familie, entschied das Bundesverfassungsgericht. (mwo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Deutsche Apother- und Ärztebank

Apobank vereint Kreditkarte und Organspendeausweis

Geld und Vermögen

Benchmarks in der Anlage machen Renditewerte aussagekräftig

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Gestationshypertonie und Co.

Bluthochdruck in der Schwangerschaft: So gehen Sie therapeutisch vor

Lesetipps
Download-Informationen für das soziale Netzwerk Tik Tok, eine globalen Video-Community in der kurze Videoclips hochgeladen und geteilt werden.

© Chinnapong / stock.adobe.com

Medikalisierung und Desinformation

Wie Social Media elterliche Entscheidungen prägt