KOMMENTAR
Lebendspende im engsten Kreis
Die Lebendorganspende wird in Deutschland sehr restriktiv gehandhabt: "Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen." So steht es im Transplantationsgesetz von 1997 im Zusammenhang mit der Lebendspende.
Daß jetzt einer Umfrage in Deutschland zufolge die meisten befragten Spender von Nieren oder Lebergewebe ihre Entscheidung nicht bereuen, verwundert kaum, wenn sie alle diesem eingeschränkten Spenderkreis angehören.
Eine solche Entscheidung setzt eine enge emotionale Bindung voraus, und eine enge emotionale Bindung macht es sehr wahrscheinlich, daß die Spender ihre Entscheidung nicht bereuen, obwohl sie wissen, daß sie sich durch die Transplantation einem Risiko aussetzen.
Was das Gesetz vorgibt, hat sich offenbar bewährt. Um das Leid sowohl beim Organ-Empfänger als auch beim Spender so gering wie möglich zu halten, darf der Kreis potentieller Lebendorgan-Spender nicht erweitert werden.
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