EuGH entscheidet über Arbeit mit Stammzellen

LUXEMBURG (dpa). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spricht am Dienstag ein grundlegendes Urteil zur Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen. Das höchste EU-Gericht wird die Frage klären, ob embryonale Stammzellen und die Verfahren zu ihrer Herstellung patentiert werden können. Forscher erwarten den Richterspruch mit großer Spannung, weil er für bestimmte Forschungen aus ethischen Gründen Grenzen ziehen könnte.

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Die Verwendung embryonaler Stammzellen ist äußerst umstritten, weil sie aus frühen Embryonen stammen, die bei ihrer Gewinnung zerstört werden. Der einflussreiche Rechtsgutachter des Gerichts hatte im März 2011 vorgeschlagen, dass auf diese Weise hergestellte Stammzellen nicht patentierbar sein sollten.

Seine Begründung lautet, wenn dem Patent eine Zerstörung menschlicher Embryonen vorausgehe, verstoße dies gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten.

Patentstreit

Seiner Meinung nach ist menschliches Leben umfassend zu definieren, beginnend bereits mit der Befruchtung. In drei Vierteln aller Fälle folgt das Gericht der Empfehlung des Gutachters.

Hintergrund ist ein Patentstreit zwischen der Umweltorganisation Greenpeace und dem Bonner Neurobiologen Oliver Brüstle (Rechtssache: C-34/10).

Greenpeace hatte geklagt

Brüstle ist Inhaber eines 1997 angemeldeten Patents für nervliche Vorläuferzellen. Diese werden zur Behandlung neurologischer Krankheiten erprobt. Die Vorläuferzellen, aus denen sich dann Nervenzellen bilden, stellt Brüstle aus menschlichen embryonalen Stammzellen her.

Greenpeace hatte wegen ethischer Bedenken gegen die Patente des bekannten Bonner Stammzellenforschers geklagt.

Das Bundespatentamt hatte das Patent daraufhin für nichtig erklärt und auf den Schutz der Menschenwürde und des menschlichen Lebens verwiesen. In nächster Instanz war der Bundesgerichtshof mit der Sache befasst, der die Frage nach Luxemburg verwies.

Es geht auch um die Auslegung der europäischen Biopatentrichtlinie

Bei dem Rechtsstreit geht es auch um die Auslegung der europäischen Biopatentrichtlinie. Sie schützt den menschlichen Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung. Nach Ansicht des Gutachters beim Europäischen Gerichtshof gilt dies nicht erst für das geborene Kind, sondern auch für Zellen, die sich zu einem Embryo entwickeln können.

Der Gutachter schrieb: "Eine Erfindung muss von der Patentierung ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung des technischen Verfahrens, das patentiert werden soll, die vorherige Zerstörung menschlicher Embryonen oder ihre Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert."

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