Doc Morris hat kein Recht auf Arzneirabatt
KASSEL (fl). Die Internet-Versandapotheke Doc Morris darf von Pharmaherstellern nicht den seit 2003 gesetzlich festgelegten Arzneimittelrabatt beanspruchen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und damit dem Pharmahersteller Galderma Laboratorium Recht gegeben. Der Herstellerrabatt in Höhe von sechs Prozent gilt nur für Arzneimittel, die den deutschen Preisvorschriften unterliegen, so der 1. Senat.
Doc Morris mit Sitz in den Niederlanden reimportiere jedoch die Arzneien. Würde sich der Arzneiversender dem Rahmenvertrag zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Apotheker und damit auch den deutschen Preisvorschriften anschließen, könnte er den Herstellerrabatt beanspruchen.
Stattdessen habe das Unternehmen Einzelverträge mit den Krankenkassen abgeschlossen, um so den deutschen Preisregelungen zu entgehen. Jetzt noch den Herstellerrabatt zu beanspruchen, sei "Rosinenpickerei", so der 1. Senat.
Bundessozialgericht: Az.: B 1 KR 4/08 R