BSG untersagt Betreuungsleistungen für Diabetiker

Unterzuckerungen verpflichten die Pflegekasse nicht zur Leistung.

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KASSEL (mwo). Eine wiederkehrende Unterzuckerung bei Diabetikern begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Die Pflegeversicherung kam ursprünglich nur für tatsächlich pflegerische Aufwendungen auf. Mit Blick auf die Unterversorgung vor allem dementer Menschen wurden 2002 die zusätzlichen Betreuungsleistungen eingeführt. Seit Juli 2008 zahlt die Pflegekasse bis zu 200 Euro monatlich, auch dann, wenn keine Pflegestufe zuerkannt wurde.

Im Streitfall hatte eine 48-jährige Frau aus Rheinland-Pfalz auf regelmäßige Unterzuckerungszustände wegen Diabetes etwa alle zwei Wochen verwiesen. Sie sei dann besonders aggressiv und nicht in der Lage, ihren Alltag selbst zu organisieren. Neben ihren regulären Pflegeleistungen nach Stufe II brauche sie daher zusätzliche Betreuungsleistungen. Die Pflegekasse der Debeka BKK lehnte dies ab.

Zu Recht, wie das BSG entschied: Als Voraussetzung für zusätzliche Betreuungsleistungen verlange das Gesetz allgemeine Beeinträchtigungen wegen einer geistigen Behinderung, psychischen Krankheit oder Demenz. Dem komme die geringere Einschränkung der Alltagskompetenzen wegen einer "gelegentlich auftretenden Unterzuckerung" nicht gleich.

Az.: B 3 P 9/09 R

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