Kliniken

Diskussion um Qualitätssicherung beim GBA

Deutsche Krankenhausgesellschaft beklagt zweierlei Maß nach Beschluss des Bundesausschusses.

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BERLIN. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sektorübergreifend einheitliche Rahmenbedingungen für die datengestützte Qualitätssicherung geschaffen und kürzlich dazu die entsprechende Richtlinie (DeQS-RL) beschlossen. Das bedeutet, dass Krankenhäuser und Vertragsärzte nach einheitlichen Prinzipien an diesem System der Qualitätssicherung teilnehmen.

Für die Krankenhäuser ist dies der strukturierte Dialog bei Auffälligkeiten, für Vertragsärzte können die Landesarbeitsgemeinschaften in solchen Fällen Auflagen erteilen, bei schärferen Sanktionen werden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die primär für die Qualitätssicherung zuständig sind, eingeschaltet werden.

Diese Ungleichheit sorgte im Plenum des Bundesausschusses für eine Kontroverse um Rechtsfragen und die Zulässigkeit, im Fall der Qualitätssicherung bei Vertragsärzten Auflagen durch die Landesarbeitsgemeinschaften zu erteilen.

Als erstes in dieser Rahmenrichtlinie geregeltes Verfahren hat der Bundesausschuss die Qualitätssicherung der Cholezystektomie beschlossen. Diese sieht vor, dass qualitätsrelevante Aspekte zukünftig erbrachter Leistungen gemessen und Behandlungsprozesse vergleichend dargestellt werden.

Die Bewertung der dokumentierten Eingriffe an der Gallenblase wird unter Einbeziehung von Sozialdaten länderbezogen durchgeführt. Sie fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften, die nach Angaben des GBA-Vorsitzenden Josef Hecken voll arbeitsfähig sind. Die gegenwärtig dezentrale Organisation soll bis 2020 daraufhin evaluiert werden, ob sie im Vergleich zu einer zentralen Lösung die günstigere Variante ist.

Überlagert wurden die Beratungen von einem Rechtsstreit. Der resultiert daraus, dass für die Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig sind und nur diese ihren Ärzten verbindliche Auflagen machen oder Sanktionen aussprechen können. Die Landesarbeitsgemeinschaften können Vertragsärzten nur unverbindliche Auflagen erteilen – ihnen etwa bei festgestellten Auffälligkeiten Nachschulungen oder die Teilnahme an Qualitätszirkeln empfehlen. Für Sanktionen bleiben die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig.

Nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesellschaft relativiert dies die Bedeutung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung, weil Vertragsärzte milder behandelt würden als Krankenhäuser. GBA-Chef Hecken sprach von einer rechtlichen Unsicherheit: Es geht um die Frage, ob es möglich ist, dass ein Verein wie eine Landesarbeitsgemeinschaft einer Körperschaft wie der Kassenärztlichen Vereinigung im Fall von Qualitätsmängeln Auflagen machen kann.

Das Bundesgesundheitsministerium wird nun prüfen müssen, ob die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gefundene Lösung nicht in Widerspruch zu den Qualitätssicherungsregeln der Paragrafen 135 und 135b SGB V stehen. (HL)

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