Landessozialgericht
Kein Cannabis bei ADHS
Die Droge ist keine zulässige Ausweichbehandlung, urteilt das Landessozialgericht in Celle und weist einen Kläger ab.
Veröffentlicht:CELLE. Ärzte dürfen Cannabis nicht gegen ADHS verordnen. Der Nutzen sei umstritten und Cannabis ohnehin nur zur Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen gedacht, betonte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Die Droge sei in Deutschland „keine anerkannte Ausweichbehandlung“.
Der inzwischen 31-jährige Kläger in dem neuen Fall hat Depressionen, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie einen verstärkten Bewegungsdrang mit teilweisem Verlust der Impulskontrolle. Wegen ADHS wurde er zunächst mit dem Medikament Ritalin behandelt; dies verursachte aber Schwäche, Appetit- und Kraftlosigkeit.
Auf die Verordnung eines umstrittenen Arztes bekam der Kläger bereits 2015 eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten. Der Arzt hat inzwischen seine Zulassung verloren und die Ausnahmegenehmigung wurde widerrufen. Nach Freigabe der Verordnungsfähigkeit im März 2017 verordnete ihm ein Allgemeinmediziner auf Privatrezept Cannabis. Seinen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse ab.
Zu Recht, wie nun zunächst im Eilverfahren das LSG Celle entschied. Eine „schwerwiegende Erkrankung“ sei hier nicht ansatzweise nachgewiesen. Auch gebe es erhebliche Zweifel am Nutzen von Cannabis bei ADHS; Belege dafür lägen bislang nicht vor. Umgekehrt könne die Droge die Symptome und Wahrscheinlichkeit von ADHS im Erwachsenenalter sogar steigern.
Im konkreten Fall sei zudem die Diagnose ADHS noch nicht einmal gesichert, so das Gericht in seinem Urteil. Der Allgemeinarzt habe die Droge nur ein einziges Mal verordnet. Er habe lediglich die begonnene Behandlung fortsetzen wollen, um die Sache abzuklären. Inzwischen habe sich seine Berufsausübungsgemeinschaft gegen weitere Cannabis-Verordnungen entschieden. Der Kläger sei völlig auf die Droge fixiert.
Nach Angaben des Landessozialgerichts werden die Sozialgerichte zunehmend mit ähnlichen Klagen befasst. Offenbar habe die 2017 vom Gesetzgeber geschaffene Verordnungsmöglichkeit von Cannabis falsche Vorstellungen geweckt.
Az.: L 16 KR 504/18 B ER
Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen