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Bundesärztekammer

Versorgungsvollmacht – Unterstützung für Arzt und Patient

Wie kann für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit vorgesorgt werden? Und wie können Ärzte ihre Patienten dabei unterstützen? Die Bundesärztekammer hat aktualisierte Infos zusammengestellt.

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Mit welcher Vollmacht lässt sich was im Sinnde des Patienten regeln? Die BÄK hat ihre Infos dazu aktualisiert

Mit welcher Vollmacht lässt sich was im Sinnde des Patienten regeln? Die BÄK hat ihre Infos dazu aktualisiert

© Ramona Heim / stock.adobe.com

BERLIN. Der Umgang mit nicht einwilligungsfähigen Menschen ist für Ärzte zwar beruflicher Alltag, aber niemals alltäglich. Doch wenn es darum geht, deren Willen zu eruieren, kommt es regelmäßig zu Unsicherheiten. Das gilt für die betreuenden Ärzte ebenso wie für die Angehörigen. Dabei kommen vorsorglichen Willensbekundungen in Entscheidungssituationen bei schwerer Erkrankung oft besondere Bedeutung zu.

Um hier Ärzten, Patienten und Angehörigen Unterstützung zu geben, hat die Bundesärztekammer zusammen mit der Zentralen Ethikkommission der BÄK Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zusammengestellt. Darin werden etwa Fragen beantwortet wie: Welche Arten von vorsorglichen Willensbekundungen gibt es und welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Wie kann ein Stellvertreter in bestimmten Situationen im Sinne des Patienten entscheiden? Was sollte konkret formuliert werden, wo besteht Entscheidungsspielraum?

Die aktualisierten Informationen sollen Ärzten, aber auch Patienten, eine grundlegende Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen geben. Zudem werden die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften dargestellt.

„Niemand muss seinen Willen vorsorglich bekunden. In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll sein, wenn Ärzte gegenüber ihren Patienten die Möglichkeiten vorsorglicher Willensbekundungen ansprechen“, erläutert BÄK-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery in einer Mitteilung. Dies könne zum Beispiel der Fall sein, wenn in einem absehbaren Zeitraum der Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die überarbeiteten Empfehlungen gäben hier eine Hilfestellung.

Die Bundesärztekammer hatte erstmals im Jahr 1999 Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen vorgelegt und diese immer wieder überarbeitet. Die nunmehr erneut aktualisierten Hinweise und Empfehlungen berücksichtigen nach Angaben der BÄK insbesondere die aktuelle Rechtsprechung. Die Gliederung sei zur besseren Handhabung leicht verändert sowie ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt worden.

Die Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag können hier herunterladen werden: www.baek.de/vorsorgevollmacht. (run)

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