Freie Leistungen

Mengensteuerung war zulässig

Das Bundessozialgericht bestätigt die Konvergenzvereinbarung für die Jahre 2009 bis 2012 in Baden-Württemberg. Geklagt hatte ein Allgemeinarzt, der die Herausnahme der freien Leistungen aus den Regelleistungsvolumina unrechtens fand.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Keine Lizenz zum Gelddrucken: Die KV Baden-Württemberg durfte freie Listungen von 2009 bis 2012 begrenzen.

Keine Lizenz zum Gelddrucken: Die KV Baden-Württemberg durfte freie Listungen von 2009 bis 2012 begrenzen.

© Jens Schicke/imago

KASSEL. Mengenbegrenzungen waren von 2009 bis 2012 auch bei den freien Leistungen zulässig. Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bestätigte in seiner jüngsten Sitzung entsprechende Regelungen der "Konvergenzvereinbarung" in Baden-Württemberg.

Die "freien Leistungen" wurden zwar auch aus der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung bezahlt, waren aber nicht in den Regelleistungsvolumina (RLV) enthalten.

Mit einer Mengensteuerung wollte die KV Baden-Württemberg verhindern, dass eine übermäßige Abrechnung dieser Leistungen die RLV-Punktwerte zu sehr drückt.

Der klagende Allgemeinmediziner hatte die freien Leistungen "Körperakupunktur", "Inanspruchnahme zu Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstunden" sowie "dringende Besuche" häufig abgerechnet. Die Mengensteuerung führte im Quartal II/2010 zu einer Honorarminderung von 1540 Euro.

Klage ohne Erfolg

Die dagegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zulässig habe die Regelung verhindern sollen, dass die RLV auf ein Niveau sinken, auf dem sie keine angemessene Vergütung für die Mehrzahl der Leistungen mehr sichern, urteilte nun in oberster Instanz das BSG.

Zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Klägers habe dies nicht geführt.

Generell habe die Vergütung der freien Leistungen nicht unter 80 Prozent der für sie nach der Euro-Gebührenordnung erzielten Umsätze sinken können. Im konkreten Fall seien es sogar immer um 90 Prozent gewesen.

Die beabsichtigte Förderung der freien Leistungen werde dadurch nicht unterlaufen. Sie werde selbst dann erreicht, wenn im Einzelfall die Punktwerte unterhalb derer des RLV lagen.

Denn schon die Herausnahme aus dem RLV sei ein Anreiz gewesen, diese Leistungen "auch dann zu erbringen, wenn das RLV ausgeschöpft ist", argumentierte das BSG.

Az.: B 6 KA 45/12 R

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