Honorarabtretung
Ärzte sind nicht in der Pflicht
Auch unwirksame Bestandteile einer Erklärung zur Honorarabtretung, der ein Patient zugestimmt hat, setzen dessen Einverständnis im Streitfall nicht komplett außer Kraft.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Die bei Ärzten und Zahnärzten übliche Abtretung von Privatforderungen an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft sind wirksam, wenn sie den Patienten ausreichend informieren.
Das gilt selbst dann, wenn der Patient gleichzeitig eine möglicherweise unwirksame Klausel zur Weiterabtretung der Forderungen an eine Bank unterschrieben hat, heißt es in einem Anfang November veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Er bestätigte damit die Abtretung eines Zahnarztes in Süd-Niedersachsen an die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft (ZA), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf in der Hand der Zahnärztlichen Abrechnungsgenossenschaft und der ebenfalls genossenschaftlichen Deutschen Apotheker- und Ärztebank.
In dem strittigen Fall hatte eine Patientin die Einverständniserklärung vor dem Einsatz mehrerer Implantate unterzeichnet. In der Erklärung wurde erläutert, welche Daten an die ZA weitergegeben werden, dass diese zur "Forderungsinhaberin" wird und dass daher auch eventuelle Einwände gegen die Forderung gegenüber der ZA geltend gemacht werden müssen.
Zudem sah die Einverständniserklärung vor, dass die ZA die Forderung weiterreichen und ihrerseits an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank abtreten kann.
Die von der Abrechnungsgesellschaft gestellte Rechnung belief sich auf 23.541 Euro. Die Patientin meinte, sie sei über die mögliche Höhe der Kosten nicht angemessen aufgeklärt worden. Letztlich stritten die Parteien aber vorrangig darüber, ob die ZA das Geld überhaupt für den Zahnarzt eintreiben durfte.
Dies hat der Bundesgerichthof nun bejaht. Er bekräftigte zunächst seine langjährige Rechtsprechung, wonach das Auslagern des Inkasso durch Ärzte und Zahnärzte nur mit Einverständnis des Patienten zulässig ist, weil es sonst gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt.
Die Abtretung sei wirksam, wenn der Patient "eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag".
Dies sei hier erfüllt, so der BGH. Insbesondere sei die Patientin darauf hingewiesen worden, dass sie sich bei einem Streit über die Forderung nicht mit ihrem Zahnarzt sondern mit der ZA auseinandersetzen muss.
Im Streitfall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zunächst geurteilt, die mögliche Weiterabtretung der Forderung an die Bank sei intransparent. Dies mache die Abtretung insgesamt unwirksam.
Dem hat der BGH nun widersprochen. Die Abtretung an die Abrechnungsstelle und die mögliche Weiter-Abtretung an die Bank seien zwei voneinander zu trennende Dinge. Daher könne offen bleiben, ob die mögliche Weiterabtretung wirksam vereinbart wurde. Die Wirksamkeit der Abtretung an die ZA bleibe davon jedenfalls unberührt. (mwo)
Az.: III ZR 32f/12