Strategieentgelt absetzbar?
MÜNCHEN (eb). Zahlt ein Anleger seinem Vermögensverwalter ein Strategieentgelt, kann dieses nicht sofort als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Es kann erst später als Anschaffungskosten der Anlage geltend gemacht werden.
Ein Strategieentgelt wird häufig fällig, wenn ein Kunde seinem Vermögensverwalter einen Anlagebetrag überlässt und ihm die Entscheidung für verschiedene Anlageoptionen offen lässt.
Im konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Anleger durch die Überweisung des Geldes an den Berater die Anlageentscheidung grundsätzlich schon getroffen hatte. Die Kosten für die laufende Verwaltung des Depots können aber weiter sofort als Werbungskosten abgezogen werden.
Urteil des BFH, Az.: VIII R 22/07