Erstattungszinsen bleiben jetzt steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat eine Lanze für diejenigen gebrochen, die er für sein Verschulden bisher zur Kasse gebeten hat. Denn Erstattungszinsen fließen seit Kurzem nicht mehr in das zu versteuernde Einkommen ein - eine Entscheidung von Dauer?

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Zahlt der Fiskus Erstattungszinsen an Ärzte, so müssen diese die Einnahmen nicht mehr versteuern.

Zahlt der Fiskus Erstattungszinsen an Ärzte, so müssen diese die Einnahmen nicht mehr versteuern.

© Jörg Vollmer / fotolia.com

BERLIN. Kommt es nach Ablauf von mehr als 15 Monaten nach dem Kalenderjahr zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung oder zu einer geänderten Steuerfestsetzung, sind kraft Gesetzes bei einer Steuernachzahlung Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu zahlen. Bei Steuererstattungen zahlt das Finanzamt seinerseits Erstattungszinsen an den Steuerpflichtigen.

Mit Ingrimm haben viele Ärzte, bei denen wegen laufender Gesundheitsreformen und ständig wechselnder Honorarverteilungsmaßstäben erhebliche Einnahmeschwankungen von einem Jahr zum anderen zu verzeichnen waren, zur Kenntnis genommen, dass die Nachzahlungszinsen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind. Diese Zinsen waren schlicht und ergreifend zusätzlich zur Steuerlast zu zahlen.

Die umgekehrte Konstellation, dass das Finanzamt Ärzten überhöhte Steuervorauszahlungen zu erstatten und nach Ablauf entsprechender Zeiträume auch Erstattungszinsen an den Steuerpflichtigen zu zahlen hatte, führten aber dazu, dass die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig waren. Diese ungleiche Behandlung hat zu zahlreichen Auseinandersetzungen von Ärzten mit der Finanzverwaltung geführt, jedoch stets erfolglos.

Durch eine Änderung der Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr entschieden, dass die Erstattungszinsen auch steuerfrei sind. Der BFH begründet dies damit, dass Steuern als solches grundsätzlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet sind.

Aufgrund dieser grundsätzlichen Wertentscheidung dürften auch mit den Steuern verbundene Nebenleistungen die steuerlichen Bemessungsgrundlagen nicht verändern. Das galt bisher schon für vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Nachzahlungszinsen und müsse konsequenterweise - so die BFH-Richter - auch für die bei einer Steuererstattung zu leistenden Erstattungszinsen gelten.

Für betroffene Ärzte heißt das ab sofort, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Erstattungszinsen mehr zu erklären. Sind Steuerbescheide noch nicht in der Welt oder kann gegen Steuerbescheide noch Einspruch eingelegt werden, kann mit Blick auf dieses BFH-Urteil eine Änderung der Steuerfestsetzung beantragt werden.

Es würde allerdings nicht verwundern, wenn die Finanzverwaltung kurzfristig mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Betroffene Ärzte müssten dann wiederum ihr Recht durch Klage bei den Finanzgerichten durchsetzen.

Az.: VIII R 33/07

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